Handwerkerleistungen in unentgeltlich überlassener Wohnung

Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisie­rungsmaßnahmen wird unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag eine Steuerermäßigung von 20 % der Aufwendungen, höchstens jedoch 1.200 Euro, durch Abzug von der tariflichen Einkommensteuer ge­währt (§ 35a Abs. 3 EStG). Erforderlich ist u. a., dass die Handwerkerleistung in einem Haushalt des Steuer­pflichtigen erbracht wird.

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Angemessene Verzinsung bei Gesellschafterkonten

Bei einer GmbH und anderen Kapitalgesellschaften werden Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern regelmäßig darauf überprüft, ob sie dem entsprechen, was auch zwischen Fremden vereinbart worden wäre. Ergeben sich in diesem Zusammenhang zu hohe Entgelte – z. B. für Gehälter oder Mieten –, wird hinsichtlich des unangemessenen Teils eine verdeckte Gewinnausschüttung angenommen. Diese erhöht das körperschaft- und gewerbesteuerpflichtige Einkommen der Gesellschaft und ist beim Gesellschafter als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern.

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„Essen auf Rädern“: Aufwendungen keine außergewöhnlichen Belastungen

Entstehen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig – z. B. durch Krankheit, durch eine Behinderung oder durch Pflegebedürftigkeit – höhere Aufwendungen als anderen, können diese grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, soweit die Gesamtaufwendungen die zumutbare Belastung überstei­gen.[1] Für die Lieferung von Mittagessen nach Hause – dem sog. „Essen auf Rädern“ – entstehen regel­mäßig höhere Kosten als für selbst zubereitete Mahlzeiten. Bei Menschen mit einer (krankheitsbedingten) Einschränkung der Selbständigkeit, insbesondere bei Senioren, die auf solche Essenslieferungen angewiesen sind, stellt sich die Frage, ob die Kosten als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind.

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Erbschaftsteuerbefreiung des „Familienheims“ bei Selbstnutzung

Das Erbschaftsteuergesetz stellt den Erwerb von Todes wegen einer vom Erblasser selbstgenutzten Immobilie (sog. Familienheim) durch die Kinder steuerfrei. Voraussetzung hierfür ist, dass der Erblasser das Objekt bis zum Erbfall zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert war. Der Erwerber (z. B. ein Kind) muss das Objekt unverzüglich zu eigenen Wohnzwecken nutzen und die Selbstnutzung des Familienheims mindestens 10 Jahre lang aufrechterhalten.[1]

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Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen bei kleinen und mittleren Betrieben – Investitionsfristen beachten

Bei Anschaffung und Herstellung von vermieteten oder (fast) ausschließlich betrieblich genutzten beweg­lichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens von Gewerbetreibenden, Selbständigen oder Freibe­ruflern können – neben der normalen Abschreibung – bis zu 20 % der Aufwendungen in den ersten 5 Jahren gesondert abgeschrieben werden.[1] Die Sonderabschreibung kommt bei Anschaffung bzw. Herstellung des Wirtschaftsguts bis zum Jahresende in vollem Umfang für das gesamte Jahr 2023 in Betracht.

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Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen durch Mieter

Fallen in einem privaten Haushalt bzw. Garten Reinigungs- oder Pflegearbeiten an, kann hierfür eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 Euro jährlich gel­tend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass hierfür eine Rechnung vorliegt und die Zahlung auf ein Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Begünstigt ist dabei die Arbeitsleistung, nicht jedoch der Material­aufwand.[1]

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Kinderbetreuungskosten nur bei Haushaltszugehörigkeit des Kindes

Zur steuerlichen Abgeltung der Aufwendungen für Kinder werden der Kinderfreibetrag und ein Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von insgesamt 8.952 Euro steuermindernd abgezogen, sofern die steuerliche Auswirkung größer ist als die Höhe des Kindergelds. Werden die Eltern nicht zusammenveranlagt, erhält jeder Elternteil grundsätzlich die Hälfte der Freibeträge, unabhängig davon, bei welchem Elternteil das Kind lebt.

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Gewinne aus (Online-)Pokerspielen als gewerbliche Einkünfte

Gewinne aus Glücksspielen unterliegen grundsätzlich weder der Ertragsteuer noch der Umsatzsteuer. Für Pokerspiele gilt diese generelle Annahme hinsichtlich der Einkommen- und Gewerbesteuer jedoch nicht. Die Rechtsprechung[1] geht davon aus, dass Turnier- und Casinopokerspiele (wie die Varianten „Texas Hold’em“ und „Omaha“) als Mischung aus Glücks- und Geschicklichkeitsspiel einzustufen sind und daher gewerbliche Einkünfte vorliegen können, wenn es sich um eine nachhaltige Tätigkeit mit Gewinn­erzielungsabsicht handelt. Der Bundesfinanzhof[2] hat diese Rechtsprechung in einem aktuellen Urteil fortge­führt; danach kann auch eine (nachhaltige) Tätigkeit im Bereich der (Online-)Pokerspiele zu gewerblichen Einkünften führen.

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Entwurf eines Wachstumschancengesetzes

Das Bundesfinanzministerium hat einen ersten Entwurf eines Wachstumschancengesetzes[1] vorgelegt. Her­vorzuheben sind folgende Maßnahmen, die überwiegend ab 2024 anzuwenden sein sollen:

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