Der steuerliche Grundfreibetrag soll sicherstellen, dass das Existenzminimum nicht besteuert wird. Insbesondere aufgrund von Preiserhöhungen im Energiebereich bestand in der letzten Zeit regelmäßig Anlass, den Grundfreibetrag anzupassen, da dieser das sozialhilferechtliche Existenzminimum (bestehend aus dem Regelbedarf, Unterkunftskosten und Heizkosten) sonst nicht mehr abgedeckt hätte. So wurde der steuerliche Grundfreibetrag für die Jahre 2024 auf 11.784 Euro, für 2025 auf 12.096 Euro sowie für 2026 auf 12.348 Euro angehoben.[1]
Das Finanzgericht Münster[2] hat nun entschieden, dass keine Bedenken bezüglich der Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags für 2023 in Höhe von 10.908 Euro bestünden. Soweit zur Ermittlung des Grundfreibetrags einzelne Kosten (z. B. Wohnkosten) typisierend berücksichtigt würden, sei dies verfassungsrechtlich zulässig. Das sozialrechtliche Bedürfnisprinzip und das steuerrechtliche Leistungsprinzip verfolgen – so das Gericht – unterschiedliche Zwecke.
Es ist darauf hinzuweisen, dass beim Bundesfinanzhof ein gleichgelagertes Verfahren (Az. III R 26/24)[3] für die Jahre 2023 und 2024 anhängig ist.
Die Klärung dieser Frage bleibt abzuwarten.
[1] Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten verdoppeln sich die Beträge.
[2] FG Münster vom 16.06.2026 2 K 2077/25 E.
[3] Vorinstanz: FG Schleswig-Holstein vom 28.06.2024 1 K 37/23.


