Grundstücksveräußerungen innerhalb der Familie, z. B. von Eltern auf ihre Kinder, erfolgen häufig zu unüblichen Konditionen. Typisch für diese Konstellation ist z. B. die Vereinbarung der Kaufpreiszahlung in Raten unter Ausschluss der Verzinsung. Rechtlich handelt es sich in diesem Fall um eine zinslose Stundung des Kaufpreises, also um eine Verschiebung seiner Fälligkeit.
Nach bisheriger Rechtsprechung[1] wurde die ausdrücklich vereinbarte Zinslosigkeit der Stundung bei der Besteuerung nicht berücksichtigt. Stattdessen wurde von einer rein wirtschaftlichen Betrachtung ausgegangen und eine Aufteilung jeder Kaufpreisrate in einen fiktiven Zins- und einen Tilgungsanteil vorgenommen. Der Zinsanteil wurde beim Veräußerer gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG als steuerpflichtiger Kapitalertrag behandelt.
In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof[2] diese Rechtsprechung aufgegeben. Im Entscheidungsfall hatte ein Ehepaar ein seit mehr als 10 Jahren in seinem Eigentum stehendes bebautes Grundstück an die gemeinsame Tochter verkauft. Der Kaufpreis entsprach dem Verkehrswert der Immobilie und sollte in monatlichen Raten gezahlt werden; eine Verzinsung wurde ausdrücklich ausgeschlossen.
Das Gericht entschied, dass für Zwecke der Einkommensbesteuerung in erster Linie der zivilrechtliche Inhalt der Kaufpreisvereinbarung maßgeblich ist. Bei einer ausdrücklich vereinbarten zinslosen Ratenzahlung liegt danach zwar eine Kapitalüberlassung vor, die aber ohne vereinbartes oder verdecktes Entgelt nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen führt. Etwas anderes gilt jedoch beim Vorliegen konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die Vereinbarung nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden kann (z. B. bei Verschleierung einer Zinsabrede oder bei rein steuerlich motivierten Gestaltungen), was hier nicht der Fall war.
Der Bundesfinanzhof führt außerdem aus, dass bei Kaufpreisstundungen durch zinslose Raten auch keine steuerpflichtige Schenkung vorliegt, da es weder in Bezug auf die Grundstücksübertragung noch im Hinblick auf den Vorteil der zinslosen Stundung der Kaufpreisforderung zu einer freigebigen Zuwendung unter Lebenden (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) komme.
[1] Vgl. BFH-Urteile vom 25.06.1974 VIII R 163/71 (BStBl 1975 II S. 431), vom 21.10.1980 VIII R 190/78 (BStBl 1981 II S. 160), vom 26.06.1996 VIII R 67/95 (BFH/NV 1997 S. 175) und vom 14.07.2020 VIII R 3/17 (BStBl 2020 II S. 813).


