Bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer können die Bestattungskosten und andere mit dem Erwerb von Todes wegen im Zusammenhang stehenden Nachlassregelungskosten als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden. Sofern keine höheren tatsächlichen Kosten nachgewiesen werden, wird dafür ein Pauschbetrag von 15.000 Euro berücksichtigt.[1]
Bei der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften ist aufgrund von Rechtsstreitigkeiten unter den Miterben häufig die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe erforderlich. Zur Berücksichtigung der dabei entstehenden Rechtsanwaltskosten als abziehbare Nachlassverbindlichkeit hat der Bundesfinanzhof[2] aktuell Stellung genommen.
Das Gericht hat bestätigt, dass die den Erben unmittelbar durch die Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses entstandenen Rechtsanwaltskosten als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig sind. Dies soll auch dann gelten, wenn die Erbengemeinschaft zunächst mit der Verwaltung (im Streitfall: Gebäudevermietung) des Nachlassvermögens begonnen hatte und erst später nach mehreren Jahren die Erbauseinandersetzung einleitete. Die zwischenzeitlich im Zusammenhang mit der Vermietung entstandenen Verwaltungskosten waren aber nicht als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig.10
[1] Siehe § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG.
[2] BFH-Urteil vom 11.03.2026 II R 10/23.


