Arbeitnehmer, die eine geringfügige Beschäftigung ausüben, unterliegen nach bisherigem Recht grundsätzlich der Rentenversicherungspflicht. Sie können sich allerdings hiervon befreien lassen. Ein späterer Wechsel zurück in die Versicherungspflicht im gleichen Beschäftigungsverhältnis war bisher nicht möglich.
Nach einer Gesetzesänderung können Beschäftigte seit dem 01.07.2026 eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht (einmalig) wieder rückgängig machen.[1] Sie sind dann wieder rentenversicherungspflichtig und zahlen ab dem Folgemonat den Arbeitnehmerbeitrag zur Rentenversicherung von 3,6 % (bei Beschäftigung in Privathaushalten von 13,6 %).[2]
Mit dem Eintritt in die Rentenversicherungspflicht erwirbt der Arbeitnehmer Pflichtbeitragszeiten. Das beeinflusst z. B. die Erfüllung verschiedener Wartezeiten, den Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente, den Anspruch auf Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung sowie die Berücksichtigung des Arbeitsentgelts in voller Höhe bei der Berechnung der Rente und einiges mehr.
Der Widerruf der Befreiung wirkt nur für die Zukunft und muss beim Arbeitgeber beantragt werden.
Zu beachten ist, dass eine erneute Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses danach nicht mehr möglich ist.
[1] Vgl. § 6 Abs. 1b und Abs. 6 Sozialgesetzbuch VI i. d. F. des SGB VI-Anpassungsgesetzes (BGBl 2025 I Nr. 355).
[2] Siehe dazu auch den Informationsbrief Januar 2026 Nr. 5.


