So wie es bei einem Arbeitnehmer wichtig ist, die erste Tätigkeitsstätte festzustellen, gilt dies bei einem Selbständigen hinsichtlich der Betriebsstätte. Fahrten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte bzw. zur Betriebsstätte werden steuerlich unabhängig vom Verkehrsmittel grundsätzlich durch die Entfernungspauschale in Höhe von 38 Cent berücksichtigt. Für andere berufliche bzw. betrieblich veranlasste Fahrten können die tatsächlich entstandenen Kosten oder – bei Verwendung eines PKW – eine Pauschale von 30 Cent für jeden gefahrenen Kilometer abgezogen werden.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs[1] ist ein Selbständiger hinsichtlich der Beurteilung eines Orts als Betriebsstätte nicht in vollem Umfang mit einem Arbeitnehmer und seiner ersten Tätigkeitsstätte zu vergleichen. Als Betriebsstätte anzusehen ist aber auf jeden Fall eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung, die nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit in Ausübung der beruflichen Tätigkeit aufgesucht wird. Wird ein betrieblicher PKW für Fahrten zu dieser Betriebsstätte genutzt, ist der Gewinn zu erhöhen, und zwar soweit die Monatspauschale von 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer die Pauschale von 38 Cent übersteigt. Durch die Führung eines Fahrtenbuchs kann ggf. ein günstigeres Ergebnis erzielt werden.
[1] BFH-Urteil vom 05.02.2026 III R 18/25.


