Aufwendungen für Baumaßnahmen an einem eigenen Gebäude können nach § 10f Abs. 1 Satz 1 EStG wie Sonderausgaben abgezogen werden, wenn das Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungs- oder städtebaulichen Entwicklungsgebiet liegt (§ 7h EStG) oder ein Baudenkmal ist (§ 7i EStG) und zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Die Aufwendungen können im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den neun folgenden Jahren mit jeweils bis zu 9 % der bescheinigten Kosten, insgesamt also bis zu 90 %, berücksichtigt werden.
Der Bundesfinanzhof[1] hatte aktuell zu entscheiden, ob diese besondere Abzugsberechtigung des § 10f EStG bei Versterben des Eigentümers innerhalb des 10-jährigen Abzugszeitraums auf den Erben – im konkreten Fall auf den Sohn des Erblassers – übergeht. Dem hat das Gericht eine klare Absage erteilt und ausgeführt, dass die Abzugsberechtigung nach § 10f EStG mit dem Tod desjenigen endet, der die Aufwendungen getragen hat. Da es sich um eine personenbezogene Steuervergünstigung handelt, geht sie grundsätzlich nicht auf Dritte (insbesondere nicht auf Erben) über. Eine Ausnahme gilt nur für die besondere, im Gesetz ausdrücklich geregelte Ehegattenkonstellation. Diese erlaubt dem überlebenden Ehegatten unter engen Voraussetzungen die Fortführung der Abzugsbeträge auf den hinzuerworbenen Miteigentumsanteil. Im Streitfall erbte jedoch nicht der Ehegatte, sondern der Sohn des Erblassers.
[1] BFH-Urteil vom 25.03.2026 X R 23/24.


