Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vermietung einer Wohnung bzw. eines Gebäudes sind regelmäßig als Werbungskosten abzugsfähig. Sofern Aufwendungen aber mit der Veräußerung des Objekts im Zusammenhang stehen, handelt es sich um Veräußerungskosten, die sich steuerlich nur auswirken, wenn der Veräußerungsgewinn als sog. Spekulationsgeschäft (§ 23 EStG) steuerpflichtig ist. Bei Aufwendungen, die im zeitlichen Zusammenhang mit der Veräußerung anfallen, kann die Zuordnung zum Veräußerungsgeschäft oder zu den Vemietungseinkünften schwierig sein.
Verpflichtet sich der Verkäufer im Kaufvertrag, bestimmte Renovierungen noch auf eigene Kosten durchzuführen, so ist dieser Aufwand dem Veräußerungsvorgang zuzuordnen und nicht als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abzuziehen.[1] Unerheblich ist dabei – so das Gericht –, dass der Reparaturaufwand aufgrund der Abnutzung während der Vermietungszeit erforderlich geworden ist. Denn der objektive Zusammenhang der Aufwendungen mit der früheren Einkunftserzielung wird durch die Verknüpfung mit der nicht einkommensteuerbaren Grundstücksveräußerung überlagert.[2]
[1] FG Bremen vom 27.10.2025 1 V 51/25 (rkr.).
[2] BFH-Urteil vom 14.12.2004 IX R 34/03 (BStBl 2005 II S. 343).


