Vorsteuerabzug bei Anzahlungen

Steuer News

Unternehmer können die ihnen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, wenn die Leis­tung für ihr Unternehmen erbracht wurde und eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis vorliegt. Bei Anzahlungen bzw. Vorauszahlungen kann der Vorsteuerabzug bereits geltend gemacht werden, wenn die Zahlung geleistet wurde und eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis vorliegt.[1]

Bei einer – zum Vorsteuerabzug berechtigenden – Vorauszahlungsrechnung ist es nach Auffassung des Bundesfinanzhofs[2] nicht erforderlich, dass die Rechnung die Wörter „Anzahlung“, „Vorauszahlung“ oder „Vorkasse“ enthält; vielmehr kommt es darauf an, dass die Rechnung für eine erst noch zu erbringende Leis­tung erteilt wurde und die Zahlung zeitlich vor der Ausführung der Umsätze erfolgt ist.

Wird die vereinbarte Leistung später jedoch nicht ausgeführt, erhält der Kunde im Normalfall die Anzahlung zurück und die beteiligten Unternehmer berichtigen die angemeldete Umsatzsteuer bzw. die geltend ge­machte Vorsteuer entsprechend (vgl. § 17 UStG).

Für den Fall, dass die vereinbarte Leistung nicht erbracht und die geleistete Anzahlung nicht zurückgezahlt wurde (z. B. wegen Insolvenz des Leistungserbringers oder im Betrugsfall), hat das Gericht13 darauf hinge­wiesen, dass das Recht auf Vorsteuerabzug bei einer Vorauszahlung nur erhalten bleibt, wenn der Rechnungs­empfänger im Zeitpunkt der Zahlung davon ausging, für eine zukünftig noch auszuführende Leistung zu zahlen – also zum Zeitpunkt seiner Zahlung weder wusste noch „vernünftigerweise hätte wissen müssen“, dass die Ausführung der vereinbarten Leistung unsicher war.

[1]    Siehe § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG.

[2]    BFH-Urteil vom 04.12.2025 V R 38/23.

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