Für Entschädigungen und für Vergütungen für mehrere Jahre (z. B. Gehaltsnachzahlungen) sieht § 34 Abs. 2 EStG eine Steuerermäßigung vor. Die Einkommensteuer wird dabei nach der sog. Fünftel-Regelung ermittelt (vgl. § 34 Abs. 1 EStG), was sich ggf. mindernd auf die Steuerbelastung auswirkt.
Soweit diese Zahlungen bei Arbeitnehmern anfallen, unterliegen sie dem Lohnsteuerabzug. Dabei hatte der Arbeitgeber die Steuerermäßigung bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer zu berücksichtigen. Die Steuerermäßigung wirkte sich ggf. sofort bei Zahlung aus.
Durch Streichung von § 39b Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG ist diese Regelung weggefallen.[1] Es ist daher wichtig, dass bei Vorliegen von Entschädigungen bzw. Vergütungen für mehrere Jahre eine Einkommensteuer-Veranlagung durchgeführt wird, weil der Vorteil aufgrund der Steuerermäßigung ggf. nur auf diesem Wege geltend gemacht werden kann.
[1] Mit Wirkung vom 01.01.2025, siehe Art. 5 Nr. 2 des Wachstumschancengesetzes vom 27.03.2024 (BGBl 2024 I Nr. 108).


