Erbschaftsteuerbefreiung für „Familienheim“: Verspäteter Einzug mehr als 2 Jahre nach dem Erbfall

Steuer News

Der Erwerb eines sog. Familienheims (Wohnung, Einfamilienhaus) von Todes wegen durch den überleben­den Ehepartner oder durch Kinder kann erbschaftsteuerfrei bleiben, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.[1]

Erforderlich ist insbesondere, dass der Erblasser das Objekt bis zum Erbfall zu eigenen Wohnzwecken ge­nutzt hat oder aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert war. Der Erwerber (z. B. ein Kind) muss das Objekt unverzüglich zu eigenen Wohnzwecken nutzen und die Selbstnutzung des Familienheims mindestens 10 Jahre lang aufrechterhalten. Wird die Selbstnutzung des Familienheims vor Ablauf dieses Zeitraums aufgegeben, kann die Steuerbefreiung rückwirkend wegfallen.[2]

„Unverzüglich“ ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs regelmäßig ein Zeitraum von bis zu 6 Monaten nach dem Erbfall. Bei Aufnahme der Selbstnutzung des Objekts nach Ablauf von 6 Monaten muss der Erwerber darlegen und glaubhaft machen, zu welchem Zeitpunkt er sich zur Selbstnutzung der Wohnung für eigene Wohnzwecke entschlossen hat, aus welchen Gründen ein tatsächlicher Einzug in die Wohnung nicht früher möglich war und warum er diese Gründe nicht zu vertreten hat.[3]

Im Streitfall erbte der Sohn von seinem Vater eine Doppelhaushälfte, die er über einen Zeitraum von 2,5 Jahren nach dem Erbfall räumte und renovierte, bevor er in die Wohnung einzog. Die Baufirmen beauftragte er (erst) nach über einem Jahr. Das Finanzamt lehnte die Steuerbefreiung für das Familienheim infolgedessen ab.

Das Finanzgericht München[4] entschied ebenso und begründete dies damit, dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht vorlagen, da der Erbe nach dem Tod des Erblassers das Objekt weder in dem gefor­derten Umfang noch in dem zugebilligten Zeitraum zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. Insbesondere hätte der Kläger seinen Lebensmittelpunkt unverzüglich nach dem Tod des Erblassers in die Doppelhaus­hälfte verlegen müssen.

Das Gericht ließ auch insbesondere nicht das Argument gelten, dass der Sohn die finanzierten Mittel für die Renovierung erst über viele Monate ansparen musste.

[1]    Siehe hierzu § 13 Abs. 1 Nr. 4b und Nr. 4c ErbStG.

[2]    § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 5 ErbStG.

[3]    BFH-Urteil von 28.05.2019 II R 37/16 (BStBl 2019 II S. 678) und vom 16.03.2022 II R 6/21 (BFH/NV 2022 S. 898).

[4]    Siehe FG München vom 07.01.2026 4 K 1677/24.

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