Außergewöhnliche Belastung: Behandlung in Privatklinik

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Entstehen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen glei­cher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands, können diese – nach Abzug einer zumutbaren Belastung – im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen steuermindernd geltend gemacht werden. Aufwendungen erwachsen zwangsläufig, wenn man sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.[1]

Der Bundesfinanzhof[2] geht in ständiger Rechtsprechung typisierend davon aus, dass Krankheitskosten – ohne Rücksicht auf die Art und die Ursache der Erkrankung – aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen, sodass die Aufwendungen auch nicht der Höhe nach auf Angemessenheit und Notwendigkeit im Einzelfall geprüft werden müssen.

Unklar war, wie mit den Aufwendungen für in einer Privatklinik durchgeführte Heilbehandlungen zu ver­fahren ist. Das Finanzgericht Nürnberg[3] hat entschieden, dass Aufwendungen für medizinische Behandlungen mangels Zwangsläufigkeit nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind, wenn sie von der gesetzlichen Krankenversicherung deshalb nicht übernommen werden, weil die Leistungen nicht in einem Vertragskrankenhaus, sondern in einer Privatklinik erbracht wurden.

Im Streitfall hatte sich der Kläger nach mehrjähriger, aber letztlich erfolgloser Behandlung in einer Vertrags­klinik für die Behandlung in einer von der Krankenkasse nicht zugelassenen Privatklinik entschieden, die später tatsächlich zur Genesung führte. Das Gericht lehnte die Berücksichtigung der Privatklinikkosten als außergewöhnliche Belastung mangels Zwangsläufigkeit ab, weil der Kläger nicht nachgewiesen hatte, dass für die Durchführung der Behandlungen in der Privatklinik gegenüber der Inanspruchnahme therapeutischer Maßnahmen in einem Vertragskrankenhaus eine medizinische Notwendigkeit bestanden hat bzw. dass eine Behandlung, für welche die Krankenkasse die Kosten im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung über­nommen hätte, nicht oder nicht hinreichend möglich oder zumutbar gewesen wäre.

[1]    Siehe dazu § 33 EStG.

[2]    Vgl. u. a. BFH-Urteil vom 23.03.2023 VI R 39/20 (BStBl 2023 II S. 854).

[3]    FG Nürnberg vom 15.01.2026 7 K 794/24 (EFG 2026 S. 536).

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