Ratenweise Erfüllung einer Abfindung für Pflichtteilsverzicht

Steuer News

Abfindungen, die für einen  Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht zu Lebzeiten gezahlt werden, unterliegen – auch wenn sie in Raten geleistet werden – nicht der Einkommensteuer. Dies hat der Bundes­finanzhof in einem aktuellen Urteil entschieden.[1]

Im Entscheidungsfall übertrugen die Eltern im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ihrem Sohn Anteile an ihrem Unternehmen sowie an einem Betriebsgrundstück. Die Tochter verzichtete gegenüber den Eltern auf ihre Pflichtteilsansprüche für das an den Bruder übertragene Vermögen. Im Gegenzug verpflichtete sich der Sohn gegenüber den Eltern zur Zahlung eines Gleichstellungsgeldes, und zwar zinslos in zwei jährlichen Raten. Die Eltern traten diese Forderung gegenüber ihrem Sohn an die Tochter ab.

Ebenso wie das Finanzamt hat das Finanzgericht in erster Instanz[2] diese Gestaltung als Kapitalüberlassung der Tochter an die Eltern beurteilt und einen rechnerisch im Gleichstellungsgeld enthaltenen Zinsanteil[3] als einkommensteuerpflichtigen Kapitalertrag[4] berücksichtigt. Der Bundesfinanzhof24 hat jedoch klargestellt, dass Abfindungen für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht – unabhängig von einer Ratenzahlung – kein erzieltes Einkommen im Sinne des Einkommensteuergesetzes darstellen, sondern der Auszahlung eines durch den Erbgang erworbenen Vermögensrechts (Erb- oder Pflichtteil, Vermächtnis) gleichzustellen sind.

Im Ergebnis ist daher das empfangene Gleichstellungsgeld bei der Tochter einkommensteuerlich nicht zu berücksichtigen. Die Zahlungen können jedoch der Schenkungsteuer[5] unterliegen.

[1]    BFH-Urteil vom 20.01.2026 VIII R 6/23.

[2]    Hessisches FG vom 20.11.2022 5 K 1615/20.

[3]    Vgl. § 12 Abs. 3 BewG.

[4]    Vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.

[5]    § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG.

Neuste Beiträge

Newsletter

Deine Anmeldung konnte nicht gespeichert werden. Bitte versuche es erneut.
Deine Anmeldung war erfolgreich.

Newsletter Anmeldung

Melde dich zu unserem Newsletter an

.