Veräußerungsgeschäfte bei privaten nicht selbstgenutzten Grundstücken unterliegen der Einkommensteuer, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre beträgt.[1] Beim Verkauf anderer Gegenstände beträgt diese Frist nur 1 Jahr.[2] Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs, wie z. B. privat genutzte PKW, sind von der Besteuerung ausdrücklich ausgeschlossen.
Wie ein in diese Jahresfrist fallendes Veräußerungsgeschäft bei einem Wohnmobil zu behandeln ist, war zunächst unklar. Ein Finanzgericht beurteilte ein (im Streitfall hochpreisiges) Wohnmobil als Gegenstand des täglichen Gebrauchs, sodass der innerhalb eines Jahres damit erzielte Veräußerungsgewinn nicht als privates Veräußerungsgeschäft der Einkommensteuer unterlag.[3]
Die Beurteilung des Wohnmobils als Gegenstand des täglichen Bedarfs hat der Bundesfinanzhof[4] inzwischen bestätigt. Ein ggf. hoher Wert des Wirtschaftsguts ist für sich betrachtet kein Ausschlusskriterium für diese Zuordnung. Eine ausschließlich private Selbstnutzung ist nach Auffassung des Gerichts nicht erforderlich. Auch die tageweise Vermietung an die GmbH des Eigentümers änderte an dieser Zuordnung nichts.
[1] Vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.
[2] Die Frist beträgt allerdings auch hier 10 Jahre, wenn der Veräußerungsgegenstand in dieser Zeit zur Einkunftserzielung genutzt wurde (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG).
[3] Sächsisches FG vom 20.12.2024 5 K 960/24 (EFG 2025 S. 1229); siehe auch Informationsbrief September 2025 Nr. 3.
[4] BFH-Urteil vom 27.01.2026 IX R 4/25.


