Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als Betriebseinnahmen zu versteuern

Steuer News

Ergeben sich bei der Veranlagung von Einkommen-, Körperschaft- oder Umsatzsteuer Nachzahlungen, berechnet das Finanzamt hierfür regelmäßig Zinsen (sog. Vollverzinsung). Die Verzinsung von Steuernach­forderungen und Steuererstattungen beginnt dabei grundsätzlich 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres zu laufen, für das die Steuer erhoben wird; die Fristen werden bis zum Datum des maßgebenden Steuer­bescheides berechnet (vgl. § 233a AO).

Der Zinssatz beträgt 0,15 % für jeden vollen Monat (= 1,8 % pro Jahr; § 238 Abs. 1a AO). Wie die Steuerzahlungen selbst sind auch die darauf entfallenden Nachzahlungszinsen regelmäßig steuerlich nicht abzugsfähig (siehe § 12 Nr. 3 EStG).

Führt ein Steuerbescheid dagegen zu einer Erstattung und wird diese entsprechend verzinst, sind diese Zinsen grundsätzlich als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern.[1]

Für den betrieblichen Bereich hat der Bundesfinanzhof[2] entschieden, dass Zinsen für eine Erstattung von Gewerbesteuer nach § 233a AO bei der steuerlichen Gewinnermittlung als Betriebseinnahmen zu erfassen sind. Insbesondere die Behandlung der Zinsen, die als Nachzahlungszinsen gem. § 4 Abs. 5b EStG (Betriebs­ausgabenabzugsverbot für Gewerbesteuer) nicht abziehbar sind, gleichwohl aber als Erstattungszinsen zu versteuern sind, verstößt nach Auffassung des Gerichts nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheits­satz.

Es gebe – so das Gericht – kein allgemeines Prinzip, wonach Einnahmen nicht der Besteuerung unterliegen, sofern Ausgaben aus vergleichbaren Sachverhalten nicht abziehbar sind.

[1]    Siehe § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 i. V. m. § 20 Abs. 8 EStG.

[2]    Siehe BFH-Urteil vom 26.09.2025 IV R 16/23.

Neuste Beiträge

Newsletter

Deine Anmeldung konnte nicht gespeichert werden. Bitte versuche es erneut.
Deine Anmeldung war erfolgreich.

Newsletter Anmeldung

Melde dich zu unserem Newsletter an

.