Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen betrieblichen PKW zur privaten Nutzung, stellt dies einen geldwerten Vorteil dar, der regelmäßig als Arbeitslohn entweder pauschal im Wege der 1 %-Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) oder alternativ durch Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen durch ein Fahrtenbuch (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG) vom Arbeitnehmer zu versteuern ist.
Voraussetzung für die Annahme eines geldwerten Vorteils ist neben der tatsächlichen Überlassung eines Dienstwagens das Bestehen einer Privatnutzungsvereinbarung.
Der Anscheinsbeweis lässt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs[1] in diesem Fall aber den Schluss zu, dass ein vom Arbeitgeber einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen auch ohne Vereinbarung tatsächlich privat genutzt wird.
Steht dagegen aber noch nicht einmal fest, dass überhaupt ein Dienstwagen für Privatfahrten überlassen wurde, kann der Beweis des ersten Anscheins diese fehlende Feststellung nicht ersetzen, sodass – ohne weitere Nachweise – kein geldwerter Vorteil angenommen werden kann. Entsprechend schließt die Vereinbarung eines Privatnutzungsverbots zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil aus.[2]
In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof23 jetzt klargestellt, dass diese Grundsätze zum Anscheinsbeweis in Arbeitnehmerfällen nicht auf die private PKW-Nutzung durch Gesellschafter-Geschäftsführer übertragbar sind.
Vielmehr spricht in den Fällen, in denen der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH jederzeit über einen betrieblichen PKW verfügen kann, der Anscheinsbeweis dafür, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung dann auch tatsächlich eine private Nutzung des Fahrzeugs erfolgt.
Dies gilt nach der Rechtsprechung[3] selbst bei fehlender Vereinbarung einer Privatnutzung oder sogar bei einem schriftlich vereinbarten Privatnutzungsverbot.
Sofern auf Ebene der Gesellschaft die Aufwendungen für den betrieblichen PKW als Betriebsausgaben abgezogen wurden, erfolgt die Versteuerung als verdeckte Gewinnausschüttung (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG).
Verhindern lässt sich die Behandlung als verdeckte Gewinnausschüttung insbesondere durch die Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs oder ggf. durch entsprechende organisatorische Maßnahmen.
[1] Siehe BFH-Urteile vom 21.04.2010 VI R 46/08 (BStBl 2010 II S. 848) und vom 06.10.2011 VI R 56/10 (BStBl 2012 II S. 362).
[2] BFH-Urteil vom 18.04.2013 VI R 23/12 (BStBl 2013 II S. 920) für den Fall eines angestellten Geschäftsführers eines Familienunternehmens.
[3] BFH-Beschluss vom 17.12.2025 I B 17/24.


