Ergeben sich bei der Veranlagung von Einkommen-, Körperschaft- oder Umsatzsteuer Nachzahlungen, berechnet das Finanzamt hierfür regelmäßig Zinsen (sog. Vollverzinsung). Die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen beginnt dabei grundsätzlich 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres zu laufen, für das die Steuer erhoben wird; die Fristen werden bis zum Datum des maßgebenden Steuerbescheides berechnet (vgl. § 233a AO).
Der Zinssatz beträgt 0,15 % für jeden vollen Monat (= 1,8 % pro Jahr; § 238 Abs. 1a AO). Wie die Steuerzahlungen selbst sind auch die darauf entfallenden Nachzahlungszinsen regelmäßig steuerlich nicht abzugsfähig (siehe § 12 Nr. 3 EStG).
Führt ein Steuerbescheid dagegen zu einer Erstattung und wird diese entsprechend verzinst, sind diese Zinsen grundsätzlich als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern.[1]
Für den betrieblichen Bereich hat der Bundesfinanzhof[2] entschieden, dass Zinsen für eine Erstattung von Gewerbesteuer nach § 233a AO bei der steuerlichen Gewinnermittlung als Betriebseinnahmen zu erfassen sind. Insbesondere die Behandlung der Zinsen, die als Nachzahlungszinsen gem. § 4 Abs. 5b EStG (Betriebsausgabenabzugsverbot für Gewerbesteuer) nicht abziehbar sind, gleichwohl aber als Erstattungszinsen zu versteuern sind, verstößt nach Auffassung des Gerichts nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz.
Es gebe – so das Gericht – kein allgemeines Prinzip, wonach Einnahmen nicht der Besteuerung unterliegen, sofern Ausgaben aus vergleichbaren Sachverhalten nicht abziehbar sind.
[1] Siehe § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 i. V. m. § 20 Abs. 8 EStG.
[2] Siehe BFH-Urteil vom 26.09.2025 IV R 16/23.


