Geplante Einkommensteuerreform 2027

Steuer News

Das Bundesfinanzministerium hat den Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 veröffentlicht. Inflationsbedingt soll der Einkommensteuertarif für 2027 und 2028 durch Anhebung des Grundfreibetrags von 12.348 Euro auf 12.564 Euro bzw. auf 12.900 Euro für 2028 angepasst werden. Zur Gegenfinanzierung ist vorgesehen, die oberen Tarifstufen zu ändern und einen neuen Spitzensteuersatz von 47% ab einem zu versteuernden Einkommen (bei Ledigen) von 280.000 Euro einzuführen. Im Ergebnis werden so die Steuersenkungen bei höheren Einkommen teilweise wieder abgebaut. Ledige mit einem zu versteuernden Einkommen von ca. 253.550 Euro haben 2027 keine Einkommensteuerersparnis gegenüber 2026; bei höheren Einkommen soll bei Ledigen die Einkommensteuerbelastung gegenüber 2026 sogar ansteigen.

Darüber hinaus sind ab 2027 insbesondere folgende Änderungen vorgesehen:
• Anhebung des maximal zulässigen Grundlohns bei steuerlich begünstigten Sonn- und Feiertagszuschlägen von 50 Euro auf 75 Euro (§ 3b Abs. 2 Satz 1 EStG)– hinsichtlich der Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung gilt der erhöhte Betrag von 75 Euro nur, wenn die Zuschläge tarifvertraglich geregelt sind, sonst gilt in der Sozialversicherung weiterhin die Stundenlohngrenze von 25 Euro (§ 1 Satz 3 Nr. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung).
• Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 1.230 Euro auf 1.430 Euro (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG)
• Anhebung des Kindergeldes ab Januar 2027 von 259 Euro auf 267 Euro monatlich sowie ab Januar 2028 auf 272 Euro monatlich und Anhebung des Kinderfreibetrags für 2027 von 3.414 Euro auf 3.564 Euro bzw. ab 2028 auf 3.654Euro (§ 66 EStG und § 6 BKGG sowie § 32 Abs.6 EStG)
• Reduzierung der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen von 20% auf 15% und des Höchstbetrags von 1.200 Euro auf 900 Euro (§ 35a Abs.3 Satz 1 EStG)
• Anhebung des einheitlichen Pauschsteuersatzes bei sog. Mini-Jobs von 2% auf 5%(§ 40a Abs. 2 EStG); außerdem Anhebung der Pauschale für die Krankenversicherung bei gewerblichen Mini-Jobs von 13% auf 17,5% durch das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz26 ab 01.01.2027.

Darüber hinaus soll bei der Gewerbesteuer ein besonderer Zerlegungsmaßstab für Betreiber von Rechen
zentren eingeführt werden (§ 29 Abs. 1 Nr. 4 GewStG).

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