Sonderausgaben 2026 – Anlage

Steuer News

Unbegrenzt abziehbare Sonderausgaben
1.1 Versorgungsleistungen (§ 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG): Wiederkehrende Zahlungen im Zusammenhang mit einer (teilweise) unentgeltlichen Vermögensübertragung, z. B. im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge, können bei nach 2007 geschlossenen Verträgen in voller Höhe als Sonderausgaben geltend gemacht werden, wenn Betriebsvermögen oder ein mindestens 50%iger GmbH-Anteil übertragen wird.

1.2 Versorgungsausgleich (§ 10 Abs. 1a Nr. 3 und 4 EStG): Berücksichtigungsfähig sind Leistungen zur Vermeidung eines (ehelichen) Versorgungsausgleichs mit
Zustimmung des Berechtigten sowie Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs, soweit die Versorgungsbezüge der Besteuerung unterliegen.

1.3 Kirchensteuern, Kirchenbeiträge (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG): Abzugsfähig sind die im Kalenderjahr 2026 gezahlten Kirchensteuern bzw. entsprechende Beiträge
abzgl. etwaiger Erstattungen. Für welches Kalenderjahr die Kirchensteuer geleistet wird, ist ohne Bedeutung, da es allein auf den Zahlungszeitpunkt ankommt.
Ein Sonderausgabenabzug kommt nicht in Betracht für Kirchensteuer, die auf die Abgeltungsteuer für private Kapitalerträge erhoben wurde.

Begrenzt abziehbare Sonderausgaben
2.1 Unterhaltsleistungen (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG): Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehepartner, der im Inland
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, können auf Antrag bis zu 13.805 Euro – ggf. erhöht um für den Ehepartner geleistete Beiträge zur Kranken-/
Pflegeversicherung – abgezogen werden. Voraussetzung ist, dass der Empfänger der Unterhaltsleistungen dem Antrag zustimmt, weil als Folge des Abzugs beim Zahlenden eine Versteuerung beim Empfänger vorgenommen wird. Die Zustimmung gilt für den jeweiligen Veranlagungszeitraum und für zukünftige Jahre; sie kann
nur vor Beginn eines Jahres zurückgenommen werden.

2.2 Kinderbetreuungskosten (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG): Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung von Kindern (z. B. durch Kindergarten, Kinderhort, Tagesmutter
oder Au-pairs) können als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Begünstigt sind 80 % der auf die Betreuung entfallenden Kosten, höchstens 4.800 Euro
pro Kind jährlich; es muss eine Rechnung, ein Dienst bzw. Arbeitsvertrag, Gebührenbescheid etc. vorliegen und die Zahlung muss auf das Konto des Erbringers der
Leistung erfolgen. Berücksichtigt werden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder wenn Kinder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten.

2.3 Berufsausbildungskosten (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG): Aufwendungen für die (eigene) erstmalige Berufsausbildung bzw. für ein Erststudium (Fahrtkosten, Lernmittel,
Studiengebühren usw.) können bis zu einer Höhe von 6.000 Euro (bei Zusammenveranlagung für jeden Ehepartner) jährlich geltend gemacht werden. Ein (unbeschränkter) Werbungskostenabzug für eine erstmalige Ausbildung ist nach derzeitigem Recht nur bei Maßnahmen im Rahmen eine (Ausbildungs-)Dienstverhältnisses möglich.

2.4 Schulgeld (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG): 30% des Schulgeldes für die schulische Ausbildung der eigenen Kinder in anerkannten (Privat-)Schulen in EU-/EWR-Staaten
und in Deutschen Auslandsschulen bis zu einem Höchstbetrag von 5.000 Euro je Kind und Elternpaar können als Sonderausgaben abgezogen werden; Aufwendungen
für die Beherbergung, Betreuung und Verpflegung sind allerdings nicht begünstigt.

2.5 Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke (§ 10b Abs. 1 EStG): Spenden an gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Institutionen in EU-/EWRStaaten können bis zur Höhe von 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 °/°° der Summe aus Umsätzen sowie Löhnen und Gehältern als Sonderausgaben
abgezogen werden. Begünstigt sind Mitgliedsbeiträge an Einrichtungen, wenn diese nicht den Sport, die Heimatkunde, die Tierzucht oder sonstige Freizeitgestaltungen
fördern. Zuwendungen, die diese Grenzen übersteigen, können im Rahmen der Höchstbeträge in den Folgejahren geltend gemacht werden.
Spenden in das zu erhaltende Vermögen (Vermögensstock) einer begünstigten Stiftung können darüber hinaus bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Mio. Euro
(Ehepartner: 2 Mio. Euro) innerhalb eines 10-Jahres-Zeitraums abgezogen werden (siehe § 10b Abs. 1a EStG).

Vom Zuwendungsempfänger erhaltene Zuwendungsbestätigungen sind mindestens bis zu einem Jahr nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung aufzubewahren und
bei Aufforderung durch das Finanzamt vorzulegen. Bei „Kleinspenden“ bis zu 300 Euro oder bei Spenden für Katastrophenfälle reicht regelmäßig ein Einzahlungsbeleg
oder eine Buchungsbestätigung der Bank aus.

2.6 Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien (§ 34g EStG, § 10b Abs. 2 EStG): Zuwendungen an politische Parteien werden in Höhe von
50 % der Ausgaben direkt von der Einkommensteuer abgezogen; begünstigt sind Zuwendungen bis zu 3.300 Euro (bei Ehepartnern: 6.600 Euro) im Kalenderjahr.
Darüber hinausgehende Beträge können bis höchstens 3.300 Euro (bei Ehepartnern: 6.600 Euro) als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Für Mitgliedsbeiträge
und Spenden an unabhängige Wählervereinigungen gilt ein entsprechender Abzug von der Einkommensteuer; ein Sonderausgabenabzug für darüber hinausgehende
Beträge ist hier ausgeschlossen.

2.7 Zur Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen
siehe unten

Beiträge zur Altersvorsorge Höchstmöglicher Abzug
1. Gesetzliche Rentenversicherung, berufsständische Versorgungseinrichtungen, landwirtschaftliche Alterskassen

2. Beiträge zu einer privaten
• Leibrentenversicherung (sog. Basisrente-Alter)

• Berufsunfähigkeits-/ Erwerbsminderungsversicherung

(sog. Basisrente-Erwerbsminderung)

Die gezahlten Beiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile bzw.
-zuschüsse) sind bis zu einem Höchstbetrag von 30.826€(Ehepartner 61.652 €) seit 2023 zu 100 % abzugsfähig.Diese so ermittelte Beitragssumme ist zu kürzen um steuerfreie Arbeitgeberanteile und -zuschüsse etc.
3. Zusätzliche Altersvorsorgebeiträge (sog. Riester-Rente) Zusätzlicher Sonderausgaben-Höchstbetrag: 2.100 € jährlich, falls dieser günstiger ist als die Altersvorsorgezulage (§ 10a EStG).

Ehepartner erhalten jeweils den Höchstbetrag, wenn ein Vorsorgevertrag auf den eigenen Namen besteht.

Sonstige Vorsorgeaufwendungen Höchstmöglicher Abzug
1. Gesetzliche und private Basiskrankenversicherung, Pflegeversicherung (sog. Basisversorgung) Unbegrenzt
2. Soweit die Beiträge zur Basisversorgung die Höchstbeträge (siehe rechts) unterschreiten, ebenfalls:

• über die Basisabsicherung hinausgehende Beiträge (z. B. für Wahlleistungen, Zusatzversicherungen, Anteil für Krankengeld)

• weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen

wie z. B. Arbeitslosen-, Berufsunfähigkeits-, Unfall-, Haftpflichtversicherungen; „alte“

Kapital-, Lebens- und Rentenversicherungen

Begrenzt

wenn Anspruch auf steuerfreie (Arbeitgeber-)Zuschüsse etc. besteht (z. B. Arbeitnehmer): 1.900 €

 

Steuerfreie Arbeitgeberanteile bzw. -zuschüsse werden nicht berücksichtigt.

wenn die Beiträge allein getragen werden (z. B. Selbständige):
2.800 €

 

Bei Ehepartnern ergibt sich der Höchstbetrag aus der Summe der jedem Ehepartner jeweils zustehenden Höchstbeträge.

 

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