Termine und Hinweise zum Jahresende 2020

Termine und Hinweise zum Jahresende 2020

Sonderabschreibungen bei kleinen und
mittleren Betrieben

 

Bei Anschaffung und Herstellung von beweglichen und (fast) ausschließlich betrieblich[1] genutzten Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens von Gewerbetreibenden, Selbständigen oder Freiberuflern können neben der normalen Abschreibung bis zu 20 % der Aufwendungen in den ersten 5 Jahren geson­dert abgeschrieben werden (vgl. § 7g Abs. 5 ff. EStG). Die Sonderabschreibung kommt bei Anschaffung bzw. Herstellung bis zum Jahresende in vollem Umfang für das Jahr 2020 in Betracht.

Bei entsprechenden geplanten Investitionen kann durch Berücksichtigung eines Investitionsabzugs­betrags in Höhe von 50 %[2] der voraussichtlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten – maximal bis zu einem Betrag von 200.000 Euro – die steuerliche Wirkung der Abschreibungen vorgezogen werden; die Sonderabschreibung kann dann im Zeitpunkt der Investition (wenn diese innerhalb von 3 Jahren erfolgt) zusätzlich geltend gemacht werden.

Der Investitionsabzugsbetrag und die Sonderabschreibungen können nur dann in Anspruch genommen werden, wenn eine für alle Betriebe geltende einheitliche Gewinngrenze[3] von 150.000 Euro nicht über­schritten wird. Zu beachten ist, dass im Hinblick auf die Geltendmachung von Sonderabschreibungen die Gewinngrenze für das Jahr gilt, das der Anschaffung des Wirtschaftsguts vorangeht.[4]

Geringwertige Wirtschaftsgüter
Abnutzbare bewegliche und selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die bis zum 31.12.2020 angeschafft werden, können in 2020 in voller Höhe abgeschrieben werden, wenn die Anschaf­fungs- oder Herstellungskosten 800 Euro[1] nicht übersteigen.

Für Wirtschaftsgüter bis 1.000 Euro5 ist bei Gewinneinkünften (wahlweise) die Bildung eines mit 20 % jährlich abzuschreibenden Sammelpostens möglich; in diesem Fall ist für alle anderen in diesem Jahr angeschafften Wirtschaftsgüter eine Sofortabschreibung nur bei Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bis zur Höhe von 250 Euro5 zulässig.

Für private Überschusseinkünfte (z. B. nichtselbständige Arbeit, Vermietung und Verpachtung) gilt aus­schließlich die 800 Euro-Regelung.[2]

Gewillkürtes Betriebsvermögen Wirtschaftsgüter, die nicht überwiegend betrieblich genutzt werden, aber in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen, können dem Betriebsvermögen zugeordnet werden, wenn die betriebliche Nutzung mindestens 10 %, aber höchstens 50 % beträgt (sog. gewillkürtes Betriebs­vermögen). Dies gilt unabhängig von der Gewinnermittlungsart, d. h. sowohl für Bilanzierende als auch für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln (z. B. Freiberufler).[1]

Die Zuordnung zum Betriebs- oder Privatvermögen muss dabei zeitnah durch eine Einlage oder Ent­nahme in der laufenden Buchführung erfolgen. Insbesondere zum Jahresende ist zu prüfen, ob ein Wirt­schaftsgut weiterhin als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden soll; ist dies nicht der Fall, ist eine entsprechende (erfolgswirksame) Entnahme im Rahmen der laufenden Buchführung z. B. für den Monat Dezember zu buchen.

Vorabaufwendungen für 2021

Nicht regelmäßig wiederkehrende Aufwendungen, die beispielsweise im Januar 2021 fällig werden, können vonnichtbilanzierenden Steuerpflichtigen bereits 2020 geleistet werden, wenn eine Steuerminderung noch in diesem Jahr beabsichtigt ist.

Werden in diesen Fällen offene Lieferantenrechnungen noch 2020 bezahlt, mindert dies ebenfalls den steuerlichen Gewinn im Jahr 2020.

Lediglich bei Gegenständen des Anlagevermögens ist es für den Beginn der Inanspruchnahme der Abset­zungen unerheblich, ob das Anlagegut bereits bezahlt ist. Entscheidend ist hier der Anschaffungs- oder Fertigstellungszeitpunkt.

Geschenke für Geschäftsfreunde/ Bewirtung

Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Zuwendenden sind, dürfen insgesamt 35 Euro[1] pro Empfänger im Wirtschaftsjahr nicht übersteigen, sofern sie als Betriebsausgaben berücksichtigt werden sollen. Nicht zu den Geschenken gehören z. B. Rabatte, Gewinne aus Verlosungen bzw. Gewinnspielen oder sog. Zugaben, d. h. Gegenstände, die Kunden im Zusammenhang mit einem Einkauf kostenlos zusätzlich erhalten,[2] sowie Streuwerbeartikel,[3] die z. B. auf Messen abgegeben werden.

Sachgeschenke an Geschäftsfreunde (z. B. zu Weihnachten) sind – auch bei einem Wert von weniger als 35 Euro – bei den Empfängern regelmäßig steuerpflichtig.[4] Der zuwendende Unternehmer kann statt­dessen jedoch die hierauf entfallende Einkommensteuer pauschal mit 30 %[5] übernehmen (§ 37b EStG).[6]

Sachzuwendungen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses (z. B. Geburtstag oder Silber­hochzeit) bis zu einem Wert von 60 Euro je Anlass bleiben beim Empfänger steuerfrei;[7] die 35 Euro-Grenze für den Betriebsausgabenabzug beim Zuwendenden gilt jedoch ungeachtet dessen. Übersteigt die Zuwendung den 60 Euro-Betrag, kommt ebenfalls eine Pauschalversteuerung in Betracht. Wird die Pauschalversteuerung angewendet, muss diese Regelung aber auf alle im Wirtschaftsjahr gewährten Geschenke (an Geschäftsfreunde) angewendet werden.

Kosten für die Bewirtung von Geschäftspartnern, Kunden etc. (auch soweit eigene Arbeitnehmer teilneh­men) sind nur in Höhe von 70 % ertragsteuerlich berücksichtigungsfähig; dabei müssen bestimmte Nach­weispflichten erfüllt sein.[8]

Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug von Geschenken und Bewirtungsaufwendungen ist außer­dem, dass die Aufwendungen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden (§ 4 Abs. 7 EStG).

Freibetrag für Betriebsveranstaltungen
Zuwendungen an Arbeitnehmer anlässlich von Betriebsveranstaltungen (z. B. Bewirtungen auf einer Weihnachtsfeier) bleiben lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, soweit die Zuwendung bei höchstens zwei Veranstaltungen jährlich für den einzelnen Arbeitnehmer insgesamt nicht mehr als 110 Euro pro Veranstaltung beträgt.[1] Für einen ggf. übersteigenden Teil kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal mit 25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) übernehmen (§ 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG); die pauschal versteuerten Zuwendungen sind beitragsfrei in der Sozialversicherung.
Haushaltsnahe Dienst-/ Handwerkerleistungen Für Ausgaben in Privathaushalten, z. B. für Putzhilfen, Reinigungsarbeiten oder Gartenpflege, aber auch für Pflege- und Betreuungsleistungen, kann eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Kosten, höchs­tens bis zu 4.000 Euro jährlich, beantragt werden; für (Arbeitslohn-)Kosten bei Handwerkerleistungen (Wartungs-, Renovierungs- und Reparaturarbeiten, Erweiterungsmaßnahmen, Gartengestaltung etc.)[1] gilt ein Ermäßigungshöchstbetrag von 1.200 Euro (§ 35a Abs. 2 und 3 EStG). Soll noch für 2020 eine Steuer­ermäßigung geltend gemacht werden, muss die Bezahlung der Rechnung unbar bis zum 31.12.2020 auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen.
Verrechnung von Verlusten aus Aktienverkäufen Private Kapitalerträge werden regelmäßig durch einen – von Kreditinstituten, Finanzdienstleistern, Banken o. Ä. vorgenommenen – Steuerabzug von 25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag) besteuert; Verluste z. B. aus Aktiengeschäften werden von der Bank verrechnet bzw. auf das nächste Kalenderjahr vorgetragen. Sollen nicht verrechnete Verluste im Rahmen der Einkommensteuer-Erklärung 2020 geltend gemacht werden, muss ein Antrag auf Verlustbescheinigung bis zum 15.12.2020 bei der betroffenen Bank gestellt werden (§ 43a Abs. 3 Satz 5 EStG).
Antrags- und Abgabefristen Lohnsteuerabzugsmerkmale von Arbeitnehmern (z. B. Steuerklasse, Kinderfreibeträge, Kirchensteuer­merkmal) werden regelmäßig aufgrund der Daten der Meldebehörden automatisch von der Finanzver­waltung gebildet und dem Arbeitgeber zum elektronischen Abruf zur Verfügung gestellt. Eine Änderung der Merkmale für das laufende Jahr kann vom Arbeitnehmer spätestens bis zum 30.11.2020 beim Finanz­amt beantragt werden (§ 39 Abs. 6 Satz 6 EStG).

Bis zum 31.12.2020 können Arbeitnehmer, die nicht veranlagungspflichtig sind, eine Einkommensteuer-Veranlagung 2016 beantragen (sog. Antragsveranlagung).[1]

Grundfreibetrag ab 2021 Für das Jahr 2021 soll der Grundfreibetrag entgegen ursprünglichen Plänen[1] auf 9.744 Euro (bei Ehe­partnern 19.488 Euro) angehoben werden.
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