Anlage: Termine und Hinweise zum Jahresende 2019

Anlage: Termine und Hinweise zum Jahresende 2019

Sonderabschreibungen bei kleinen und mittleren Betrieben

Bei Anschaffung und Herstellung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens vonGewerbe­treibenden, SelbständigenoderFreiberuflern können neben der normalen Abschreibungbis zu 20 % der Aufwendungen gesondert abgeschrieben werden (vgl. § 7g EStG). Die Sonderabschreibung kommt bei Anschaffung bzw. Herstellung bis zum Jahresende in vollem Umfang für das Jahr2019 in Betracht.

Bei geplanten Investitionen kann durch Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags in Höhe von 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten – maximal bis zu einem Betrag von 200.000 Euro – die steuerliche Wirkung der Abschreibungen vorgezogen werden; die Sonderabschreibung kann dann im Zeitpunkt der Investition (wenn diese innerhalb von 3 Jahren erfolgt) zusätzlich geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Wirtschaftsgüter mindestens bis zum Ende des auf die Inves­tition folgenden Wirtschaftsjahres im Inland (fast) ausschließlich betrieblich genutzt werden.

Der Investitionsabzugsbetrag und die Sonderabschreibungen können nur dann in Anspruch genommen werden, wenn folgende Größenmerkmale erfüllt sind: Bei Bilanzierenden darf das Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres 235.000 Euro, bei Land- und Forstwirten der Wirtschaftswert 125.000 Euro nicht überschreiten; für Unternehmer, die den Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermit­teln, gilt eine Gewinngrenze von 100.000 Euro. Zu beachten ist, dass im Hinblick auf die Geltendmachung von Sonderabschreibungen die Größengrenzen für das Jahr gelten, das der Anschaffung des Wirtschafts­guts vorangeht.[1]

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Abnutzbare, bewegliche und selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die bis zum 31. Dezember 2019 angeschafft werden, können in 2019 in voller Höhe abgeschrieben werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten 800 Euro[2] nicht übersteigen.

Für Wirtschaftsgüter bis 1.000 Euro2 ist bei Gewinneinkünften (wahlweise) die Bildung eines mit 20 % jährlich abzuschreibenden Sammelpostens möglich; in diesem Fall ist für alle anderen in diesem Jahr angeschafften Wirtschaftsgüter eine Sofortabschreibung nur bei Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bis zur Höhe von 250 Euro2 zulässig.

Für private Überschusseinkünfte (z. B. nichtselbständige Arbeit, Vermietung und Verpachtung) gilt aus­schließlich die 800 Euro-Regelung.[3]

Gewillkürtes Betriebsvermögen

Wirtschaftsgüter, die nicht überwiegend betrieblich genutzt werden, aber in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen, können dem Betriebsvermögen zugeordnet werden, wenn die betriebliche Nutzung mindestens 10 %, aber höchstens 50 % beträgt (sog. gewillkürtes Betriebs­vermögen). Dies gilt unabhängig von der Gewinnermittlungsart, d. h. sowohl für Bilanzierende als auch für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln (z. B. Frei­berufler).[4]

Die Zuordnung zum Betriebs- oder Privatvermögen muss dabei zeitnah durch eine Einlage oder Ent­nahme in der laufenden Buchführung erfolgen. Insbesondere zum Jahresende ist zu prüfen, ob ein Wirt­schaftsgut weiterhin als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden soll; ist dies nicht der Fall, ist eine entsprechende (erfolgswirksame) Entnahme im Rahmen der laufenden Buchführung z. B. für den Monat Dezember zu buchen.

Geschenke für Geschäftsfreunde/ Bewirtungen

Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Zuwendenden sind, dürfen insgesamt 35 Euro[5] pro Empfänger im Wirtschaftsjahr nicht übersteigen, sofern sie als Betriebsausgaben berücksichtigt werden sollen.

Nicht zu den Geschenken gehören z. B. Rabatte, Gewinne aus Verlosungen bzw. Gewinnspielen oder sog. Zugaben, d. h. Gegenstände, die Kunden im Zusammenhang mit einem Einkauf kostenlos zusätzlich erhalten,[6] sowie Streuwerbeartikel,[7] die z. B. auf Messen abgegeben werden.

Pauschalversteuerung

Sachgeschenke an Geschäftsfreunde (z. B. zu Weihnachten) sind – auch bei einem Wert von weniger als 35 Euro – bei den Empfängern regelmäßig steuerpflichtig.[8] Der zuwendende Unternehmer kann statt­dessen jedoch die hierauf entfallende Einkommensteuer pauschal mit 30 %[9] übernehmen (§ 37b EStG).[10]

Sachzuwendungen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses (z. B. Geburtstag oder Silber­hochzeit) bis zu einem Wert von 60 Euro je Anlass bleiben beim Empfänger steuerfrei;[11] die 35 Euro-Grenze für den Betriebsausgabenabzug beim Zuwendenden gilt jedoch ungeachtet dessen. Übersteigt die Zuwendung den 60 Euro-Betrag, kommt ebenfalls eine Pauschalversteuerung in Betracht. Wird die Pauschalversteuerung angewendet, muss diese Regelung aber auf alle im Wirtschaftsjahr gewährten Geschenke (an Geschäftsfreunde) angewendet werden.

Kosten für die Bewirtung von Geschäftspartnern, Kunden etc. (auch soweit eigene Arbeitnehmer teilneh­men) sind nur in Höhe von 70 % steuerlich berücksichtigungsfähig; dabei müssen bestimmte Nachweis­pflichten erfüllt sein.[12]

Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug von Geschenken und Bewirtungsaufwendungen ist außer­dem, dass die Aufwendungen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden (§ 4 Abs. 7 EStG).

Freibetrag für Betriebs­veranstaltungen

Zuwendungen an Arbeitnehmer anlässlich von Betriebsveranstaltungen (z. B. Bewirtungen auf einer Weihnachtsfeier) bleiben lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, soweit die Zuwendung bei höchstens zwei Veranstaltungen jährlich für den einzelnen Arbeitnehmer insgesamt nicht mehr als 110 Euro pro Veranstaltung beträgt.[13] Für einen ggf. übersteigenden Teil kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal mit 25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) übernehmen (§ 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG); die pauschalversteuerten Zuwendungen sind beitragsfrei in der Sozialversicherung.

Vorabaufwendungen für 2020

Nicht regelmäßig wiederkehrende Aufwendungen, die beispielsweise im Januar 2020 fällig werden, kön­nen von nichtbilanzierenden Steuerpflichtigen bereits 2019 geleistet werden, wenn eine Steuerminde­rung noch in diesem Jahr beabsichtigt ist. Werden in diesen Fällen offene Lieferantenrechnungen noch 2019 bezahlt, mindert dies ebenfalls den steuerlichen Gewinn im Jahr 2019.

Lediglich bei Gegenständen des Anlagevermögens ist es für den Beginn der Inanspruchnahme der Abset­zungen unerheblich, ob das Anlagegut bereits bezahlt ist. Entscheidend ist hier der Anschaffungs- oder Fertigstellungszeitpunkt.

Handwerkerleistungen

Für Ausgaben in Privathaushalten, z. B. für Putzhilfen, Reinigungsarbeiten oder Gartenpflege, aber auch für Pflege- und Betreuungsleistungen, kann eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Kosten, höchs­tens bis zu 4.000 Euro, beantragt werden; für (Arbeitslohn-)Kosten bei Handwerkerleistungen (War-
tungs-, Renovierungs- und Reparaturarbeiten, Erweiterungsmaßnahmen, Gartengestaltung etc.)[1] gilt ein Ermäßigungshöchstbetrag von1.200 Euro (§ 35a Abs. 2 und 3 EStG). Soll noch für 2019 eine Steuer­ermäßigung geltend gemacht werden, muss die Bezahlung der Rechnungunbar bis zum 31. Dezember 2019 auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen.

Verrechnung von Verlusten aus Aktienverkäufen

Private Kapitalerträge werden regelmäßig durch einen – von Kreditinstituten, Finanzdienstleistern, Banken o. Ä. vorgenommenen – Steuerabzug von 25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag) besteuert; Verluste z. B. aus Aktiengeschäften werden von der Bank verrechnet bzw. auf das nächste Kalenderjahr vorgetragen. Sollen nicht verrechnete Verluste im Rahmen der Einkommensteuer-Erklärung 2019 geltend gemacht werden, muss ein Antrag auf Verlustbescheinigung bis zum15. Dezember 2019 bei der betroffenen Bank gestellt werden (§ 43a Abs. 3 Satz 5 EStG).

Antrags- und Abgabefristen

Lohnsteuerabzugsmerkmale vonArbeitnehmern (z. B. Steuerklasse, Kinderfreibeträge, Kirchensteuer­merkmal) werden regelmäßig aufgrund der Daten der Meldebehörden automatisch von der Finanzver­waltung gebildet und dem Arbeitgeber zum elektronischen Abruf zur Verfügung gestellt. EineÄnderung der Merkmale für das laufende Jahr kann vom Arbeitnehmer spätestens bis zum30. November 2019 beim Finanzamt beantragt werden.

Bis zum 31. Dezember 2019 können Arbeitnehmer, die nicht veranlagungspflichtig sind, eine Einkom­mensteuer-Veranlagung 2015 beantragen (sog. Antragsveranlagung).[2]

Arbeitslohn ohne Lohnsteuerabzug

Für das Jahr 2020 beträgt der Grundfreibetrag 9.408 Euro (bei Ehepartnern 18.816 Euro). Bedeutung hat die Höhe des Grundfreibetrags z. B. bei der Feststellung, bis zu welchen Monatslöhnen keine Lohnsteuer anfällt:[3]

 

Steuerklasse                          I                          II                         III                        IV                         V

Monatslohn                     1.081 €                 1.278 €                 2.055 €                 1.081 €                  107 €



 


[1] § 7g Abs. 6 Nr. 1 EStG.

[2] Maßgebend ist der reine Warenpreis ohne Vorsteuer; dies gilt auch, wenn die Vorsteuer nicht abziehbar ist (siehe R 9b Abs. 2 Satz 1 und 2 EStR).

[3] § 9 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 EStG.

[4] Siehe R 4.2 Abs. 1 EStR; Besonderheiten gelten bei Grundstücken.

[5] Bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern ohne Umsatzsteuer (vgl. R 9b Abs. 2 Satz 3 EStR).

[6] Siehe auch BFH-Urteil vom 12. Oktober 2010 I R 99/09 (BFH/NV 2011 S. 650).

[7] Zuwendungen bis zu einem Wert von 10 Euro; siehe dazu auch BMF-Schreiben vom 19. Mai 2015 – IV C 6 – S 2297-b/ 14/10001 (BStBl 2015 I S. 468), Rz. 10. Zur (erleichterten) Aufzeichnungspflicht siehe R 4.11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStR sowie Informationsbrief August 2017 Nr. 6.

 [8] Siehe hierzu BFH-Urteil vom 16. Oktober 2013 VI R 52/11 (BStBl 2015 II S. 455).

 [9] Zuzüglich Solidaritätszuschlag und pauschaler Kirchensteuer.

[10] Siehe dazu auch Informationsbrief Oktober 2017 Nr. 9.

[11] Siehe BMF-Schreiben vom 19. Mai 2015 (Fußnote 7), Rz. 9c.

[12] Siehe dazu § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG, R 4.10 EStR, H 4.10 (5–9) EStH.

[13] Siehe § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG sowie BMF-Schreiben vom 14. Oktober 2015 – IV C 5 – S 2332/15/10001 (BStBl 2015 I S. 832).

[1]   Siehe hierzu auch den Informationsbrief Mai 2019 Nr. 6.

[2]   Für die Antragsveranlagung gilt die allgemeine Festsetzungsfrist von 4 Jahren (siehe R 46.2 Abs. 2 EStR).

[3]   Im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung kann es zu Steuernachzahlungen kommen (z. B. bei der Lohnsteuerklassen­kombination III/V oder wenn andere Einkünfte vorliegen); ggf. kann bei den Sozialversicherungsbeiträgen die Gleitzonenrege­lung angewendet werden.

 

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