Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung

Steuer News

Unterhalt an unterhaltsberechtigte Personen kann bis zur Höhe des Grundfreibetrags (2025: 12.348 Euro) als außergewöhnliche Belastung vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, wenn für die unterstützte Person kein Kindergeld (mehr) gezahlt wird. Eigenes Einkommen der unterstützten Person wird angerechnet, soweit es den Betrag von 624 Euro jährlich übersteigt (vgl. § 33a Abs. 1 EStG).

Seit 2025 ist Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung von Geldzahlungen, dass diese auf ein Konto des Empfängers überwiesen werden;[1] die Zahlungen müssen durch Überweisungsbelege nach­gewiesen werden. Werden mehrere begünstigte Personen in einem Haushalt unterstützt, reicht es aus, wenn die Überweisungsbelege auf den Namen einer dieser Personen lauten.

Ein abweichender Kontoinhaber wird nur akzeptiert, wenn mit der Überweisung Verbindlichkeiten der unterstützen Person beglichen wurden (z. B. bei Mietzahlungen direkt an den Vermieter). Zahlungen an eine „digitale Geldbörse“ (über die Mobilfunknummer oder E-Mail-Adresse) werden von der Finanz­verwaltung nicht akzeptiert.[2]

[1]    § 33a Abs. 1 Satz 12 EStG.

[2]    Siehe BMF-Schreiben vom 15.10.2025 – IV C 3 – S 2285/00031/001/025 (BStBl 2025 I S. 1772), Rz. 37 mit Verweis auf
BMF-Schreiben vom 15.10.2025 – IV C 3 – S 2285/00031/001/024 (BStBl 2025 I S. 1779), Rz. 13 ff.

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