Tarifermäßigung bei Abgeltungszahlungen für Urlaubsanspruch

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Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten gehören zu den außerordentlichen Einkünften, für die bei der Ein­kommensteuer eine Tarifermäßigung zur Abmilderung der Progression in Betracht kommt (sog. Fünftel­regelung).[1] Eine mehrjährige Tätigkeit liegt vor, wenn sie sich über mindestens 2 Kalenderjahre erstreckt und einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten umfasst. Begünstigt sind z. B. Gehaltsnachzahlungen für frühere Jahre wegen einer unwirksamen Kündigung[2] und Überstundenvergütungen für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten.[3]

Nach einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts Münster[4] kann die Tarifermäßigung auch für Vergü­tungen zur Abgeltung eines Urlaubsanspruchs in Anspruch genommen werden. In dem zugrunde liegenden Streitfall war die Klägerin für ca. 3 Jahre von der Arbeit freigestellt. Neben einer tarifermäßigt besteuerten Abfindung erhielt sie auch eine Vergütung zur Abgeltung des ihr noch zustehenden Erholungsurlaubs, diese jedoch ohne Berücksichtigung der Tarifermäßigung.

Das Finanzgericht sah auch die Urlaubsabgeltungszahlung als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit an, weil sich der Urlaubsabgeltungszeitraum auf mehr als 2 Kalenderjahre und mehr als 12 Monate erstreckte, sodass die Tarifermäßigung dafür zu gewähren war.

Das Gericht hat die Revision gegen das Urteil zugelassen.

[1]    Vgl. § 34 Abs. 1 und 2 EStG.

[2]    BFH-Urteil vom 22.07.1993 VI R 104/92 (BStBl 1993 II S. 795).

[3]    BFH-Urteil vom 02.12.2021 VI R 23/19 (BStBl 2022 II S. 442).

[4]    FG Münster vom 13.11.2025 12 K 1853/23 E.

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