Pauschalabfindungen für Verzicht auf nacheheliche Ansprüche

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In bestimmten Konstellationen ist für (künftige) Eheleute der Abschluss eines notariellen Ehevertrags sinn­voll. Dies gilt z. B. für Ehepaare mit deutlich unterschiedlichen Vermögensverhältnissen oder bei Unter­nehmensbesitz eines Partners, um die Einbeziehung dieses Vermögens in die Vermögensaufteilung im Fall einer Scheidung zu vermeiden.

Auch die Regelung sog. nachehelicher Ansprüche wie Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich, die sich regelmäßig nach erfolgter Scheidung ergeben, sind häufig Gegenstand eines Ehevertrags.

Vereinbaren die Eheleute dabei einen ehevertraglichen Verzicht auf nacheheliche Ansprüche durch einen Ehepartner und erhält der Verzichtende im Gegenzug als Ausgleich vom anderen Ehepartner zeitnah zum Abschluss der vertraglichen Vereinbarung eine pauschale Abfindung, ist diese Abfindung steuerlich als frei­gebige Zuwendung zu beurteilen. Diese unterliegt in vollem Umfang der Schenkungsteuer (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Der Bundesfinanzhof[1] hat entschieden, dass der Verzicht auf die nachehelichen Ansprüche dabei nicht als Gegenleistung vom Wert der Abfindung abgezogen werden darf.

Das Gericht begründet dies damit, dass nacheheliche Ansprüche erst im Zeitpunkt der Beendigung der Ehe durch Scheidung entstehen können und vorher nicht bezifferbar sind. Im Zeitpunkt des Verzichts habe man daher nicht davon ausgehen können, dass die Ansprüche, auf die verzichtet wurde, überhaupt entstehen würden. Damit mangelt es an einer Gegenleistung im schenkungsteuerlichen Sinn.


[1]    BFH-Urteil vom 09.04.2025 II R 48/21 (BStBl 2025 II S. 792); vgl. auch BFH-Urteile vom 17.10.2007 II R 53/05 (BStBl 2008 II S. 256) und vom 01.09.2021 II R 40/19 (BStBl 2023 II S. 146).

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