Ab dem 01.01.2026 gelten zum Teil neue Werte in der Sozialversicherung (Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung):
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Jahr
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Monat
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Beitragssätze
(soweit nichts anderes vermerkt, tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge jeweils zur Hälfte)
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Beitragsbemessungsgrenzen[1]
• Renten-/Arbeitslosenversicherung
bundesweit einheitlich 101.400 €
• Kranken-/Pflegeversicherung 69.750 €
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8.450,00 €
5.812,50 €
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RV: 18,6 %[2] /
AV: 2,6 %[3]
KV: 14,6 %[4] /
PV: 3,6 %[5]
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Versicherungspflichtgrenze[6]
in der Krankenversicherung 77.400 €
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(6.450,00 €)
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–
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Geringfügig Beschäftigte (Minijobs)
• Arbeitslohngrenze
• Krankenversicherung
• allgemein
• bei Beschäftigung in Privathaushalten
• Rentenversicherung[7]
• allgemein
• bei Beschäftigung in Privathaushalten
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603 €[8]
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–
Arbeitgeber:
13 %[9]
Arbeitgeber:
5 %24
Arbeitgeber:
15 %[10]
Arbeitnehmer: 3,6 %22
Arbeitgeber:
5 %25
Arbeitnehmer: 13,6 %22
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Insolvenzgeldumlage
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nur Arbeitgeber:
0,15 %[11]
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Künstlersozialabgabe
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nur Arbeitgeber:
4,9 %[12]
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Bei Arbeitnehmern, die kranken-, pflege- und rentenversichert sind, trägt der Arbeitgeber regelmäßig die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge;[13] dies gilt auch für den kassenindividuellen Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung.[14]
Sind Arbeitnehmer privat krankenversichert, hat der Arbeitgeber einen steuerfreien Zuschuss in Höhe von 50 % der vom Arbeitnehmer zu zahlenden Beiträge zu leisten. Dieser Zuschuss ist jedoch auf den halben Höchstbeitrag (einschließlich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes von 2,9 %[15]) in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung begrenzt. Für 2026 gilt danach ein höchstmöglicher Zuschuss für die private Krankenversicherung des Arbeitnehmers von (50 % von 1.017,18 Euro =) 508,59 Euro monatlich.[16]
[1] Siehe die Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2026 (BGBl 2025 I Nr. 278).
[2] Siehe BGBl 2025 I Nr. 291.
[3] Vgl. § 341 Abs. 2 SGB III.
[4] Zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitrags; siehe § 241, § 242 und § 242a SGB V.
[5] Für kinderlose Versicherungspflichtige in der Pflegeversicherung gilt regelmäßig ein Beitragszuschlag in Höhe von 0,6 %, wenn diese mindestens 23 Jahre alt sind. Ab dem zweiten Kind erfolgt eine Beitragsreduzierung um 0,25 % pro Kind, begrenzt auf max. 1 %, die bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes gewährt wird. Der Arbeitgeberanteil bleibt stets unverändert (siehe § 55 Abs. 3 SGB XI). Hinweis: In Sachsen tragen die Beschäftigten vom Grundbeitrag (statt 1,8 %) einen Anteil von 2,3 % (§ 58 Abs. 3 SGB XI).
[6] Die Versicherungspflichtgrenze regelt – unabhängig von der Beitragsbemessungsgrenze – die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Besserverdienende, deren Jahresarbeitsentgelt im laufenden Kalenderjahr die Versicherungspflichtgrenze übersteigt, können im Folgejahr in eine private Krankenversicherung wechseln (§ 6 Abs. 4 SGB V). Für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002privat krankenversichert waren, gilt für 2026 eine Versicherungspflichtgrenze in Höhe von 69.750 € jährlich bzw. 5.812,50 € monatlich (vgl. § 6 Abs. 7 SGB V).
[7] Für seit 2013 begründete Beschäftigungsverhältnisse besteht grundsätzlich eine Rentenversicherungspflicht (für geringfügig Beschäftigte gilt eine Mindestbemessungsgrundlage von monatlich 175 €; § 163 Abs. 8 SGB VI). Arbeitnehmer können sich allerdings hiervon befreien lassen; dann fällt nur der pauschale Arbeitgeberbeitrag an (vgl. § 6 Abs. 1b SGB VI).
[8] Siehe § 8 Abs. 1a und 1b SGB IV sowie Informationsbrief September 2022 Nr. 4. Durch die seit 01.10.2022 bestehende Koppelung der Geringfügigkeitsgrenze an den Mindestlohn (ab 01.01.2026: 13,90 €) ergibt sich eine dynamische Erhöhung.
[9] Siehe § 249b SGB V; der Beitrag entfällt, wenn ein geringfügig Beschäftigter privat krankenversichert ist.
[10] Siehe § 172 Abs. 3 und 3a SGB VI.
[11] Siehe § 360 SGB III.
[12] Siehe Künstlersozialabgabe-Verordnung 2026 (BGBl 2025 I Nr. 220).
[13] Ausnahmen siehe Fußnote 20.
[14] Vgl. § 249 Abs. 1 und 3 SGB V.
[15] Vgl. die Bekanntmachung vom 07.11.2025 im Bundesanzeiger vom 10.11.2025.
[16] Vgl. § 257 Abs. 1, 2 und 2a SGB V.