Verrechnungsbeschränkung für Verluste aus Steuerstundungsmodellen nicht verfassungswidrig
Verluste in Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell im Sinne von § 15b EStG (z. B. Medien-, Leasingfonds, Schiffsbeteiligungen u. Ä.) dürfen nur mit Einkünften verrechnet werden, die der Anleger in den folgenden Jahren aus derselben Einkunftsquelle erzielt. Ein Steuerstundungsmodell liegt vor, wenn aufgrund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form von negativen Einkünften erzielt werden sollen. Die Regelung betrifft insbesondere geschlossene Fonds in Form einer Personengesellschaft wie der GmbH & Co. KG.
Hinsichtlich der Anknüpfung der Vorschrift an unbestimmte Merkmale wie „Steuerstundungsmodell“ oder „modellhafte Gestaltungen“ gab es verfassungsrechtliche Bedenken. Der Bundesfinanzhof[1] hatte hierzu bereits entschieden, dass die Regelungen in § 15b EStG hinreichend bestimmt sind.
Nicht geklärt war bisher, ob die Regelung auch im Fall sog. definitiver Verluste verfassungsgemäß ist. In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof[2] keine verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich des endgültigen Untergangs von Verlusten i. S. von § 15b EStG. Die Verluste waren aufgrund der Insolvenz der Gesellschaft und der Betriebsaufgabe nicht mehr mit späteren Gewinnen aus derselben Einkunftsquelle ausgleichsfähig und sind auch als definitive Verluste nicht mit anderen Einkünften verrechenbar. Das Gericht begründet dies mit dem Ziel der Missbrauchsvermeidung und der Einschränkung der Attraktivität von Steuerstundungsmodellen.
[1] BFH-Urteil vom 06.02.2014 IV R 59/10 (BFH/NV 2014 S. 774).
[2] BFH-Urteil vom 21.11.2024 IV R 6/22.