Keine Sonderabschreibung nach Abriss und Neubau
Mit der sog. „Wohnraumoffensive“[1] wurde mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2018 u. a. eine steuerliche Förderung für den Wohnungsbau in das Einkommensteuergesetz aufgenommen. Zusätzlich zu den normalen Abschreibungen nach § 7 Abs. 4 oder Abs. 5a EStG können danach ggf. vier Jahre lang Sonderabschreibungen nach § 7b EStG in Höhe von 5 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wohnungen in Anspruch genommen werden. Bei einem Bauantrag oder einer Bauanzeige nach dem 31.12.2022 und vor dem 01.10.2029 müssen die Voraussetzungen als „Effizienzhaus 40“ erfüllt und durch ein Qualitätssiegel „Nachhaltiges Gebäude“ nachgewiesen werden. Die errichteten Wohnungen müssen nach dem Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung für mindestens neun Jahre zu Wohnzwecken vermietet werden; die Baukosten dürfen 5.200 Euro/m2 Wohnfläche nicht übersteigen. Höchstbetrag für die Sonderabschreibungen sind dann 4.000 Euro/m2.
Durch die Sonderabschreibung soll der Mietwohnungsneubau gefördert werden. Begünstigt ist daher ausdrücklich nur die Anschaffung oder Herstellung „neuer Wohnungen“ (§ 7b Abs. 1 Satz 1 EStG). Diese Voraussetzung ist nach Auffassung der Finanzverwaltung und eines Finanzgerichts[2] nicht erfüllt, wenn zuvor eine alte Wohnung abgerissen und stattdessen eine neue Wohnung errichtet wird. Auch wenn dazu jetzt eine Revision beim Bundesfinanzhof[3] anhängig ist, kann zunächst nicht davon ausgegangen werden, dass in diesen Fällen die Sonderabschreibung in Anspruch genommen werden kann.
[1] Art. 1 des Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus vom 04.08.2018 (BGBl 2019 I S. 1122).
[2] Finanzgericht Köln vom 12.09.2024 1 K 2206/21 (EFG 2025 S. 401).
[3] Az. des BFH: IX R 24/24.