Umsatzsteuer bei Erträgen aus strafbaren Handlungen
Der Umsatzsteuer unterliegen grundsätzlich alle Einnahmen, die im Rahmen einer nachhaltig selbständig ausgeführten Tätigkeit erzielt werden (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Es kommt nicht darauf an, ob die Tätigkeit gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt. Damit sind grundsätzlich auch Einnahmen aus wiederholten Diebstählen, Unterschlagungen, Drogenhandel usw. im Grundsatz umsatzsteuerpflichtig.
Kommt es nach Entdeckung der Tat zu einem Gerichtsverfahren, kann das Gericht die Einziehung des erlangten Vorteils anordnen (§ 73 StGB). Steuerlich stellt sich dann die Frage, ob die „Rückzahlung“ an die Staatskasse die ursprüngliche umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage der Entgelte aus den strafbaren Handlungen mindert. Dies hat der Bundesfinanzhof[1] jetzt im Fall einer Verurteilung wegen Bestechlichkeit bejaht. Nach Einsatz der Steuerfahndung war auf die erhaltenen Bestechungsgelder Umsatzsteuer erhoben worden. Im Strafverfahren wurde der Täter nicht nur bestraft, sondern musste auch erlangte Bestechungsgelder zurückzahlen. Das Gericht beurteilt dies wie eine Rechnungsberichtigung; die Umsatzsteuer ist nachträglich entsprechend zu berichtigen.
[1] BFH-Urteil vom 25.09.2024 XI R 6/23.