Freibetrag für Bonuszahlungen von Krankenkassen
Beiträge für eine gesetzliche oder private Krankenversicherung sind im Rahmen der sog. Basisversorgung in vollem Umfang als Sonderausgaben abzugsfähig.
Bei von Krankenkassen geleisteten (Bonus-)Zahlungen an ihre Mitglieder ist zu prüfen, ob eine den Sonderausgabenabzug mindernde Beitragsrückerstattung vorliegt oder ob (zusätzliche) Kosten für Gesundheitsmaßnahmen erstattet werden, die nicht im regulären Basiskrankenversicherungsumfang enthalten sind.[1]
In diesem Zusammenhang hatte die Finanzverwaltung eine bis zum 31.12.2024 befristete Vereinfachungsregelung geschaffen.[2] Danach führten Bonuszahlungen bis zu einer Höhe von 150 Euro jährlich für jeden Versicherten nicht zu einer Kürzung der Sonderausgaben, unabhängig davon, ob diese für zusätzliche Kosten des Versicherten geleistet wurden.
Seit 01.01.2025 ist diese Vereinfachungsregelung gesetzlich festgeschrieben.[3] Danach gelten Bonusleistungen der gesetzlichen Krankenkassen bis zu einer Höhe von 150 Euro pro versicherter Person und Beitragsjahr nicht als Beitragserstattung. Ein Nachweis, dass auch darüber hinausgehende Bonusleistungen nicht als Beitragserstattung anzusehen sind, ist weiterhin möglich.[4]
[1] Siehe BMF-Schreiben vom 16.12.2021 – IV C 3 – S 2221/20/10012 (BStBl 2022 I S. 155), Rz. 88 bis 89a; siehe auch Informationsbrief April 2024 Nr. 3.
[2] Siehe BMF-Schreiben vom 28.12.2023 – IV C 3 – S 2221/20/10012 (BStBl 2024 I S. 209).
[3] Vgl. Art. 4 Nr. 2 Buchst. b JStG 2024 vom 02.12.2024 (BGBl 2024 I Nr. 387).
[4] § 10 Abs. 2b Satz 2 und 3 EStG i. d. F. des JStG 2024.