Fitnessstudiobeiträge bei Funktionstraining nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen
Wird Funktionstraining (z. B. in Form von Wassergymnastik) oder Rehasport ärztlich verordnet, können entsprechende von der Krankenkasse übernommene Kurse teilweise auch in Fitnessstudios wahrgenommen werden. Dies setzt jedoch häufig eine Mitgliedschaft voraus, deren Kosten allerdings nicht übernommen werden. Daher stellt sich die Frage, ob diese zusätzlichen Kosten im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen i. S. von § 33 EStG als Krankheitskosten – unter Berücksichtigung der zumutbaren Belastung – steuermindernd geltend gemacht werden können.
Der Bundesfinanzhof[1] hat in einer aktuellen Entscheidung die Berücksichtigung von Mitgliedsbeiträgen für ein Fitnessstudio abgelehnt; auch wenn diese im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von ärztlich verordnetem Funktionstraining entstehen, fehlt es an der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen. Bei den Mitgliedsbeiträgen handelt es sich um Kosten für vorbeugende bzw. der Gesundheit im Allgemeinen dienende Maßnahmen. Da die Aufwendungen nicht gezielt der Heilung oder Linderung von Krankheiten dienen, sind diese nicht zwangsläufig und können nicht im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn das damit einhergehende zusätzliche Angebot nicht genutzt wird.
[1] BFH-Urteil vom 21.11.2024 VI R 1/23.