Besonderes Verlustausgleichsverbot bei Termingeschäften abgeschafft

Besonderes Verlustausgleichsverbot bei Termingeschäften abgeschafft

Einkünfte aus Termingeschäften oder aus der Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzin­struments gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (vgl. § 20 Abs. 2 Nr. 3 EStG). Wurden dabei allerdings entsprechende Verluste erzielt, waren diese nur sehr eingeschränkt mit anderen Einkünften aus­gleichsfähig (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG).[1] Dies galt sinngemäß auch für Verluste infolge der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung oder der Ausbuchung oder Übertragung wertloser Kapitalanlagen (§ 20 Abs. 6 Satz 6 EStG). Durch das Jahressteuergesetz 2024[2] wurden diese beiden Regelungen zur Verlustabzugsbeschränkung gestrichen, d. h., sie sind auf alle am 06.12.2024 noch offenen Veranlagungen nicht mehr anzuwenden.



[1]    Siehe dazu Informationsbrief Oktober 2024 Nr. 2.

[2]    Vgl. Art. 3 Nr. 7 Buchst. c JStG 2024 vom 02.12.2024 (BGBl 2024 I Nr. 387).

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