Verteilung einer Leasing-Sonderzahlung bei Reisekosten
Bei Verwendung eines privaten PKW für beruflich veranlasste Dienst- oder Geschäftsfahrten kann der Aufwand mit einer Pauschale von 30 Cent pro gefahrenen Kilometer steuerlich geltend gemacht werden. Alternativ können die tatsächlichen Aufwendungen angesetzt und der Anteil der beruflich veranlassten Fahrten an der Gesamtkilometerleistung durch entsprechende Aufzeichnungen nachgewiesen werden. Fraglich war, ob einmalige Aufwendungen dabei im Jahr der Zahlung zu berücksichtigen oder auf die Jahre zu verteilen sind, in die sie wirtschaftlich gehören. Der Bundesfinanzhof[1] hatte eine Leasingsonderzahlung bei Ermittlung der tatsächlichen Kfz-Kosten komplett im Jahr der Zahlung berücksichtigt. Daran hält er allerdings nicht mehr fest.[2]
Danach sind Aufwendungen für einen PKW, die mehrere Jahre betreffen, rechnerisch periodengerecht zu verteilen. Das gilt nicht nur für eine Leasingsonderzahlung, sondern z. B. auch für die Anschaffung von Zubehör. Diese Aufwendungen können im Jahr der Zahlung zwar nicht sofort in voller Höhe berücksichtigt werden, führen aber in den Folgejahren zu höheren abzugsfähigen PKW-Kosten, wenn für beruflich veranlasste Fahrten der Ansatz der tatsächlichen Kosten gewählt wird.
[1] BFH-Urteil vom 05.05.1994 VI R 100/93 (BStBl 1994 II S. 643).
[2] BFH-Urteil vom 21.11.2024 VI R 9/22.