Erbschaftsteuer: Freibetrag bei Verzicht des Vaters auf gesetzliches Erbrecht
Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz sieht persönliche Freibeträge vor, die sich nach der verwandtschaftlichen Nähe zum Erblasser/Schenker richten. Kinder und Kinder verstorbener Kinder erhalten danach im Regelfall einen Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro, Kinder der Kinder, also Enkelkinder, in Höhe von 200.000 Euro (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ErbStG).
Der Bundesfinanzhof hatte in einem Streitfall zu entscheiden, welcher Freibetrag einem Enkelkind zu gewähren ist, dessen Vater zwar im Zeitpunkt des Todes des Großvaters noch lebt, aber gegenüber dem eigenen Vater zivilrechtlich wirksam auf seinen gesetzlichen Erbteil verzichtet hatte.[1]
Zivilrechtlich gilt der verzichtende Vater des Enkelkindes als vorverstorben;[2] daher wurde der Enkel gesetzlicher Erbe des Großvaters und beantragte beim Finanzamt für die Erbschaftsteuer den Freibetrag von 400.000 Euro – den Freibetrag, der ihm als Enkel mit einem bereits vorverstorbenen Vater zugestanden hätte.
Diesem „Steuersparmodell“ hat der Bundesfinanzhof – ebenso wie zuvor das Finanzamt und das Finanzgericht – eine klare Absage erteilt und dem Enkel mit noch lebendem Vater lediglich den Freibetrag in Höhe von 200.000 Euro gewährt. Begründet wird die Entscheidung mit dem Hinweis auf den eindeutigen Wortlaut der Freibetragsvorschrift sowie dem Sinn und Zweck der erbschaftsteuerlichen Freibetragsregelungen.
[1] BFH-Urteil vom 31.07.2024 II R 13/22.
[2] Vgl. § 2346 Abs. 1 Satz 2 BGB.