Lohnsteuerbescheinigungen 2024

Lohnsteuerbescheinigungen 2024

Bis Ende Februar 2025 hat der Arbeitgeber nach den Eintragungen im Lohnkonto die Lohnsteuerbescheini­gung 2024 elektronisch zu erstellen und die erforderlichen Daten in einem amtlich vorgeschriebenen Ver­fahren nach Maßgabe des § 93c AO an die Finanzverwaltung zu übermitteln (§ 41b Abs. 1 EStG).

Dem Arbeitnehmer ist ein Ausdruck der übermittelten Daten auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen. Eine Lohnsteuerbescheinigung ist regelmäßig nicht erforderlich bei Arbeitnehmern, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer ausschließlich pauschal (§§ 40 bis 40b EStG) erhoben hat.[1]



[1]    Siehe dazu BMF-Schreiben vom 09.09.2019 – IV C 5 – S 2378/19/10002 (BStBl 2019 I S. 911) sowie das BMF-Schreiben vom 06.09.2023
– IV C 5 – S 2533/19/10026 (BStBl 2023 I S. 1649) mit amtlich vorgeschriebenem Muster.

IMG 2463 EBBING6

Steuer-News

Artikel anschauen

IMG 3462 EBBING

Kanzlei-News

Artikel anschauen

Mußenbrock & Partner mbB

Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

Dülmener Weg 221
46325 Borken

Zentrale: +49 2861 93 11 0
Telefax: +49 2861 93 11 20

E-Mail: kanzlei@mussenbrock-partner.de