Einkommensteuersenkung für 2024 bis 2026
Mit dem Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024[1] wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2024 rückwirkend gesenkt. Der Bundesrat hat am 20.12.2024 weiteren inflationsbedingten Steuersenkungen für 2025 und 2026 zugestimmt, wobei die Steuerersparnis gegenüber früheren Gesetzentwürfen geringfügig gesteigert wurde.[2] Neben den Tarifsenkungen wurden der Kinderfreibetrag und das Kindergeld wie geplant erhöht; außerdem wurde auch die Grenze, bis zu der kein Solidaritätszuschlag erhoben wird, angehoben. Einzelheiten können der folgenden Tabelle entnommen werden:
2024 (neu) | 2025 | 2026 | |
Grundfreibetrag | 11.784 € | 12.096 € | 12.348 € |
"Spitzensteuersatz" von 42 % ab | 66.761 € | 68.481 € | 69.879 € |
Kinderfreibetrag pro Kind | 9.540 € | 9.600 € | 9.756 € |
Kindergeld monatlich | 250 € | 255 € | 259 € |
Kein Solidaritätszuschlag bis zu einem zu versteuernden Einkommen von |
68.493 € | 73.483 € | 74.968 € |
[1] Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 vom 02.12.2024 (BGBl 2024 I Nr. 386). Siehe dazu auch Informationsbrief September 2024 Nr. 4.
[2] Geändert durch das Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) vom 23.12.2024 (BGBl 2024 I Nr. 449).
[3] Einschließlich des Freibetrags für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf i. H. von 2.928 Euro.
[4] Beträge für Alleinstehende; bei Ehepartnern verdoppeln sich die Beträge.