Abschluss einer energetischen Maßnahme bei Ratenzahlung

Abschluss einer energetischen Maßnahme bei Ratenzahlung

Für energetische Maßnahmen an einem in der EU oder dem EWR belegenen, zu eigenen Wohnzwecken ge­nutzten eigenen Gebäude (begünstigtes Objekt), mit denen nach dem 31.12.2019 begonnen wurde und die vor dem 01.01.2030 abgeschlossen sind, kann eine Einkommensteuerermäßigung nach § 35c EStG beantragt werden.[1]

Im Fall einer Ratenzahlung kann nach einer Entscheidung des Finanzgerichts München[2] die Steuerermäßi­gung für energetische Maßnahmen erstmals für das Kalenderjahr gewährt werden, in dem alle Voraussetzun­gen erfüllt sind, d. h. in dem Kalenderjahr, in dem die letzte Rate zur Begleichung der Rechnung bezahlt wurde.

Dies hat der Bundesfinanzhof[3] im anschließenden Revisionsverfahren im Wesentlichen bestätigt. Danach ist eine energetische Maßnahme nicht bereits mit ihrer Fertigstellung, sondern erst mit der vollständigen Zahlung des Rechnungsbetrags auf das Konto des Leistungserbringers abgeschlossen. Bei Ratenzahlung wäre das nach der letzten Rate.

Hätte der Kläger im Streitfall ein Darlehen aufgenommen und den Darlehensbetrag auf das Konto des Leis­tungserbringers überwiesen, wären nach Auffassung des Bundesfinanzhofs alle Voraussetzungen für die Steuer­ermäßigung nach § 35c EStG bereits im Jahr der Rechnungsbegleichung erfüllt, nicht erst bei vollständiger Rückzahlung des Darlehens.

Der Rechtsstreit wurde an das Finanzgericht zurückverwiesen, um zu klären, inwieweit für die im Streitjahr gezahlten Raten eine Steuermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG möglich ist.



[1]    Vgl. dazu Informationsbrief November 2024 Nr. 5.

[2]    FG München vom 08.12.2023 8 K 1534/23 (EFG 2024 S. 653).

[3]    BFH-Urteil vom 13.08.2024 IX R 31/23 (BStBl 2024 II S. 869).

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