Weiterbeschäftigung eines Gesellschafter-Geschäftsführers nach Beginn der Pensionszahlungen
Die Gehaltszahlungen an einen Gesellschafter für seine Geschäftsführertätigkeit sind dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn der Vertrag und seine Durchführung dem entsprechen, was zwischen Fremden üblich wäre. Das gilt insbesondere hinsichtlich der Höhe des Gehalts. Problematisch ist auch der Fall, dass nach Erreichen der Altersgrenze eine dem Gesellschafter-Geschäftsführer zugesagte Pension fällig wird, die aktive Tätigkeit aber fortgesetzt werden soll.
Der Bundesfinanzhof[1] hat es in diesen Fällen nicht beanstandet, wenn entweder die betrieblichen Versorgungsbezüge auf das Gehalt aus der fortbestehenden Tätigkeit angerechnet werden oder die Versorgungsfälligkeit aufgeschoben wird und der spätere Versorgungsbeginn durch einen nach versicherungsmathematischen Maßstäben berechneten Barwertausgleich ausgeglichen wird.
Diese Auffassung hat der Bundesfinanzhof[2] jetzt bestätigt. Danach ist es unschädlich, wenn der Gesellschafter- Geschäftsführer nach Eintritt des Versorgungsfalls neben der Versorgungsleistung ein reduziertes Gehalt für seine aktive Tätigkeit erhält. Das gilt allerdings nur insoweit, als die Summe aus Versorgungsleistung und Aktivgehalt das vor Eintritt des Versorgungsfalls gezahlte Aktivgehalt nicht überschreitet.
Dieser Auffassung hat sich die Finanzverwaltung[3] grundsätzlich angeschlossen. Sie hält allerdings daran fest, dass in solchen Fällen eine Teilzeittätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers nicht anzuerkennen ist, weil dies nicht mit dem Aufgabenbild des Geschäftsführers vereinbar sei. Nach Eintritt des Versorgungsfalls sollte eine Minderung der Aktivbezüge daher nicht an eine Reduzierung der Arbeitszeit gekoppelt werden, um die Abzugsfähigkeit der Bezüge nicht zu gefährden.
[1] BFH-Urteile vom 05.03.2008 I R 12/07 (BStBl 2015 II S. 409) und vom 23.10.2013 I R 60/12 (BStBl 2015 II S. 413).
[2] BFH-Urteil vom 15.03.2023 I R 41/19 (BStBl 2024 II S. 654).
[3] BMF-Schreiben vom 30.08.2024 – IV C 2 – S 2742/22/10003 (BStBl 2024 I S. 1191).