Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei Ratenzahlung
Für energetische Maßnahmen an einem in der EU oder dem EWR belegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäude, mit denen nach dem 31.12.2019 begonnen wurde und die vor den 01.01.2030 abgeschlossen werden,[1] kann eine Einkommensteuerermäßigung nach § 35c EStG beantragt werden. Die Steuerermäßigung beträgt im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im Folgejahr jeweils 7 % der Aufwendungen, höchstens jeweils 14.000 Euro, und im darauf folgenden Jahr 6 % der Aufwendungen, höchstens 12.000 Euro; d. h., für ein Objekt sind Aufwendungen von bis zu 200.000 Euro begünstigt. Voraussetzung ist, dass das Objekt bei Beginn der Maßnahmen älter als 10 Jahre ist.
Zu den geförderten energetischen Maßnahmen gehören u. a. Wärmedämmung, Lüftungs- und Heizungsanlagen, Erneuerung von Fenstern und Außentüren sowie Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung; daneben können auch die Kosten für einen Energieberater berücksichtigt werden.[2]
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuermäßigung für energetische Maßnahmen ist insbesondere, dass für die Aufwendungen eine detaillierte Rechnung[3] in deutscher Sprache vorliegt und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist.[4]
Das Finanzgericht München[5] hat entschieden, dass im Fall einer Ratenzahlung die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen erstmals für das Kalenderjahr gewährt werden kann, in dem alle Voraussetzungen erfüllt sind. Das ist das Jahr, in dem die letzte Rate zur Begleichung der Rechnung bezahlt wurde. Im Streitfall wurden die Maßnahmen im Jahr 2021 fertig gestellt, aber die letzte Rate erst im Jahr 2024 überwiesen, sodass die Steuerermäßigung für die Jahre 2024 bis 2026 beansprucht werden kann.
[1] Vgl. dazu § 52 Abs. 35a EStG.
[2] § 35c Abs. 1 EStG; siehe auch Energetische Sanierungsmaßnahmenverordnung (BGBl 2020 I S. 3). In Anspruch genommene Zuschüsse oder Darlehen im Zusammenhang mit öffentlich geförderten Maßnahmen schließen die Steuerermäßigung nach § 35c EStG aus.
[3] Zur zusätzlich notwendigen „Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens“ siehe BMF-Schreiben vom 15.10.2021 – IV C 1 – S 2296-c/20/10003 (BStBl 2021 I S. 2026).
[4] Siehe auch BMF-Schreiben vom 14.01.2021 – IV C 1 – S 2296-c/20/10004 (BStBl 2021 I S. 103), Tz. 16.
[5] FG München vom 08.12.2023 8 K 1534/23 (EFG 2024 S. 653); Rev. eingelegt (Az. des BFH: IX R 31/23).