Veranstaltung zur Verabschiedung eines Arbeitnehmers
Bei einer Veranstaltung des Arbeitgebers anlässlich einer Verabschiedung eines Arbeitnehmers, einer Diensteinführung, eines Amts- bzw. Funktionswechsels oder eines runden Jubiläums geht die Finanzverwaltung bisher davon aus, dass die Aufwendungen des Arbeitgebers Arbeitslohn des Arbeitnehmers sind und der Lohnsteuer unterliegen, wenn die Aufwendungen mehr als 110 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) je teilnehmender Person betragen.[1]
Hinsichtlich des Empfangs anlässlich eines runden Geburtstags eines Arbeitnehmers geht die Finanzverwaltung dagegen regelmäßig davon aus, dass es sich lediglich bei den Aufwendungen für den Arbeitnehmer selbst, seine Familienangehörigen und seine privaten Gäste um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt, wenn diese 110 Euro je teilnehmender Person übersteigen.[2]
Nach der Verwaltungsauffassung wird die erste Gruppe der Anlässe schlechter gestellt, obwohl diese im Vergleich zu einem runden Geburtstag eher einen betrieblichen Bezug haben. Vor dem Hintergrund dieser Unterscheidung hat das Niedersächsische Finanzgericht[3] darüber entschieden, ob die Aufwendungen für eine Veranstaltung zur Verabschiedung eines Arbeitnehmers (hier: ein Vorstandsvorsitzender) bei diesem zu Arbeitslohn führen.
Die Arbeitgeberin hat als Einladende die Gästeliste bestimmt und den Empfang in den eigenen Geschäftsräumen durchgeführt. Zudem stand der Zahl von insgesamt ca. 300 Gästen nur eine einstellige Zahl von privaten Gästen des verabschiedeten Arbeitnehmers gegenüber. Der Empfang stellte damit eine betriebliche Veranstaltung dar.
Die in den Lohnsteuer-Richtlinien vorgesehene Unterscheidung ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Entsprechend der dieser Regelung zugrunde liegenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs[4] für eine Veranstaltung zum runden Geburtstag des Arbeitnehmers kann nach Ansicht des Gerichts unter Berücksichtigung der gleichen Grundsätze auch im Fall der Verabschiedung eines Arbeitnehmers eine betriebliche Veranstaltung vorliegen.
Danach waren im vorliegenden Fall (antragsgemäß) lediglich die auf den Arbeitnehmer und seine privaten Gäste entfallenden Aufwendungen als Arbeitslohn bzw. Sachzuwendung zu berücksichtigen, für die der Arbeitgeber die Pauschalversteuerung nach § 37b Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 EStG beantragt hatte.
[1] Siehe R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR.
[2] Vgl. R 19.3 Abs. 2 Nr. 4 LStR.
[3] Niedersächsisches FG vom 23.04.2024 8 K 66/22.
[4] BFH-Urteil vom 28.01.2003 VI R 48/99 (BStBl 2003 II S. 724).