Mindestpflegedauer beim Pflege-Pauschbetrag

Mindestpflegedauer beim Pflege-Pauschbetrag

Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Pflege einer anderen Person entstehen, können im Rahmen des § 33 EStG nach Abzug einer sog. zumutbaren Belastung steuerlich geltend gemacht werden. Stattdessen kann aus Vereinfachungsgründen auch der Pflege-Pauschbetrag in Anspruch genommen werden, wenn die Pflege entweder in der eigenen Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchge­führt wird.

Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich im Wesentlichen allein nach dem Pflegegrad (vgl. § 33b Abs. 6 EStG):

bei Pflegegrad 2 600 EURO
bei Pflegegrad 3
1.00 EURO
bei Pflegegrad 4
1.800 EURO

Damit stellt sich die Frage, ob der Pauschbetrag auch dann in Betracht kommt, wenn nur geringfügige Pflege­leistungen erbracht werden. Höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Frage liegt nicht vor. Die Finanz­gerichte setzen allerdings voraus, dass ein gewisser Mindestumfang an Pflegeleistungen erbracht werden muss, um den Pflege-Pauschbetrag zu erhalten.

Das Sächsische Finanzgericht[1] hat jetzt bestätigt, dass dafür mindestens 10 % der insgesamt erforderlichen Pflegeleistungen erbracht werden müssen.



[1]    Sächsisches FG vom 24.01.2024 2 K 936/23 (EFG  2024 S. 1394); vgl. auch FG München vom 14.02.1995 16 K 2261/94
(EFG 1995 S. 722) und FG Düsseldorf vom 13.11.2017 15 K 3228/16 (EFG 2018 S. 567); alle Entscheidungen sind rechtskräftig.

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