Zufluss einer Tantieme bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer

Zufluss einer Tantieme bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer

Überschusseinkünfte sind grundsätzlich in dem Jahr zu versteuern, in dem diese zugeflossen sind (§ 11 Abs. 1 EStG). Dies gilt nach allgemeiner Auffassung[1] allerdings nicht für eine Tantieme zugunsten eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers.

Diese ist auch dann zu versteuern, wenn eine Auszahlung (noch) nicht erfolgt ist. Denn ein beherrschender Gesellschafter hat es regelmäßig in der Hand, sich geschul­dete Beträge auszahlen zu lassen, wenn der Anspruch eindeutig, unbestritten und fällig ist. Eine Tantieme gilt daher in diesen Fällen mit der Feststellung des Jahresabschlusses in Form von Arbeitslohn als zugeflossen, sofern nicht zivilrechtlich und fremdüblich eine andere Fälligkeit vereinbart ist (z. B. im Anstellungsvertrag). Diese Auffassung hat der Bundesfinanzhof[2] jetzt bestätigt.

Die Finanzverwaltung[3] hat bisher die Auffassung vertreten, dass es für die Versteuerung der Tantieme beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer nicht darauf ankommt, ob in der Bilanz der Gesellschaft dafür gewinnmindernd auch eine Rückstellung gebildet wurde; sie hielt es für ausreichend, wenn eine solche Rückstellung hätte gebildet werden müssen. Dieser Auffassung hat der Bundesfinanzhof18 allerdings wider­sprochen. Danach ist der Tantiemeanspruch nicht zu versteuern, wenn dafür in dem festgestellten Jahres­abschluss keine Rückstellung gebildet wurde. Denn in diesem Fall wird die Tantieme auch nicht fällig. Ob die Tantiemeverpflichtung nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung hätte passiviert werden müssen, ist danach unerheblich.

Ist der Ausweis einer Verbindlichkeit zugunsten des Gesellschafter-Geschäftsführers allerdings unterblieben, weil dieser auf die entstandene Tantieme verzichtet hat, ist der Verzicht als Verfügung über die Tantieme zu beurteilen; dann würde insoweit ein Zufluss vorliegen.



[1]    Vgl. u. a. BFH-Urteile vom 03.02.2011 VI R 4/10 (BStBl 2014 II S. 493) und vom 28.04.2020 VI R 44/17 (BStBl 2021 II S. 392), Rz. 25.

[2]    BFH-Urteil vom 05.06.2024 VI R 20/22.

[3]    BMF-Schreiben vom 12.05.2014 – IV C 2 – S 2743/12/10001 (BStBl 2014 I S. 860).

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