Umsatzsteuer: Innenleistungen bei Organschaft nicht steuerbar

Umsatzsteuer: Innenleistungen bei Organschaft nicht steuerbar

Juristische Personen des Privatrechts (z. B. AG, GmbH) gelten grundsätzlich als selbständig tätige Unterneh­mer. Die von ihnen im Inland im Rahmen ihrer Unternehmen ausgeführten Umsätze unterliegen der deut­schen Umsatzsteuer und die Umsätze sind steuerbar. Die Umsätze sind auch umsatzsteuerpflichtig, soweit keine Umsatzsteuerbefreiung anzuwenden ist.

Ist eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein anderes Unternehmen (Organträger) eingegliedert, ist sie nicht mehr selbständig; es liegt eine Organschaft vor. Organträger und Organgesellschaft(en) bilden umsatzsteuerlich ein Unterneh­men. Das bedeutet, dass die Umsätze der Organgesellschaft(en) und deren Leistungsbezüge dem Organträger zugerechnet werden.[1] Der Organträger ist für die Anmeldung und Abführung der Umsatzsteuer für den gesamten Organkreis verantwortlich. Die Wirkungen der Organschaft sind auf das Inland beschränkt.

Nach deutschem Umsatzsteuerrecht werden Leistungsabgaben innerhalb eines Organkreises als nichtsteuer­bare „Innenleistungen“ behandelt, d. h., dass Lieferungen und sonstige Leistungen zwischen Organgesell­schaft und Organträger bzw. zwischen verschiedenen Organgesellschaften nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Unklar war, ob diese Regelung gegen EU-Recht verstößt.

Der Europäische Gerichtshof hat nun auf eine Anfrage des Bundesfinanzhofs[2] geantwortet und festgestellt, dass entgeltliche Leistungen zwischen den Beteiligten einer Organschaft nicht dem Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer nach EU-Recht unterliegen.[3] Das gilt selbst dann, wenn einzelne Mitglieder des Organ­kreises nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Damit wird klargestellt, dass die deutschen Regelungen zur Organschaft nicht gegen EU-Recht verstoßen und weiter angewendet werden können.



[1]    Siehe § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG und Abschn. 2.8 und 2.9 UStAE.

[2]    BFH-Beschluss vom 26.01.2023 V R 20/22 (BStBl 2023 II S. 530).

[3]    EuGH-Urteil vom 11.07.2024 C-184/23, „Finanzamt T“.

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