Einkommensteuersenkung für 2024 bis 2026
Die Bundesregierung plant, die Einkommensteuer für die Jahre 2024[1] (rückwirkend), 2025[2] und 202613 zu senken, weil der einkommensteuerliche Grundfreibetrag an das inflationsbedingt gestiegene Existenzminimum anzupassen ist. Die weiteren Eckpunkte im Tarifverlauf sollen entsprechend angeglichen werden; nur der Grenzbetrag für den Beginn der sog. Reichensteuer mit dem Steuersatz von 45 % soll unverändert bei 277.826 Euro (Ehepartner: 555.652 Euro) bleiben.
Darüber hinaus sollen auch der Kinderfreibetrag und das Kindergeld angehoben werden. Einzelheiten können der folgenden Tabelle entnommen werden:
Steuerentlastungen 2024 bis 2026
2024 alt | 2024 neu | 2025 | 2026 | |
Grundfreibetrag | 11.604 € | 11.784 € | 12.084 € | 12.336 € |
Aufhebung um... | 180 € | 300 € | 252 € | |
"Spitzensteuersatz" von 42 % ab | 66.761 € | 66.761 € | 68.430 € | 69.799 € |
maximale Steuerentlastung im Jahr | 34 € | 267 € | 220 € | |
Kinderfreibetrag pro Kind | 6.384 € | 6.612 € | 6.672 € | 6.828 € |
Anhebung um... | 228 € | 60 € | 156 € | |
Kindergeld monatlich | 250 € | 250 € | 255 € | 259 € |
Beim Lohnsteuerabzug sollen die Auswirkungen der Tarifanpassung für das Jahr 2024 erst in der Gehaltsabrechnung für den Dezember 2024 berücksichtigt werden.[5]
Neben weiteren Änderungen sieht das Steuerfortentwicklungsgesetz vor, dass ab 2030 die Lohnsteuerklassenkombination III und V abgeschafft wird. Das Splittingverfahren bleibt bei der Einkommensteuer-Veranlagung aber erhalten. Betroffene Ehepartner erhalten dann die Lohnsteuerklassenkombination IV/IV mit Faktor. Durch die Anwendung des Faktors soll die für das laufende Jahr voraussichtlich anfallende Einkommensteuer bereits beim Lohnsteuerabzug nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne aufgeteilt werden. Für das Jahr 2030 soll der Faktor automatisch aufgrund der Arbeitslöhne aus dem Jahr 2029 gebildet werden; das soll auch für den Fall gelten, in dem bei Verwitweten nach bisherigem Recht die Lohnsteuerklasse III anzuwenden wäre.
Auch die Freigrenzen für den Solidaritätszuschlag für die Veranlagungszeiträume 2025 und 2026 sollen angehoben werden.
[1] Geplante Änderungen aus dem Regierungsentwurf eines neuen „Gesetzes zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024“.
[2] Geplante Änderungen aus dem Regierungsentwurf eines 2. Jahressteuergesetzes 2024, das in „Steuerfortentwicklungsgesetz“ umbenannt wurde.
[3] Jeweils zzgl. Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf in Höhe von 2.928 € pro Kind.
[4] Ab 2026 soll das Kindergeld automatisch an die Entwicklung der Freibeträge für Kinder angepasst werden.
[5] Vgl. § 52 Abs. 32a EStG i. d. F. des Gesetzentwurfs zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024.