Verkauf eines PKW aus dem gewillkürten Betriebsvermögen – Verfassungsbeschwerde abgewiesen
Wirtschaftsgüter, die ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke genutzt werden oder dazu bestimmt sind, stellen notwendiges Betriebsvermögen dar.
Dagegen können Wirtschaftsgüter, die nicht überwiegend betrieblich genutzt werden, aber in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen, dem Betriebsvermögen zugeordnet werden, wenn die betriebliche Nutzung mindestens 10 % und höchstens 50 % beträgt (sog. gewillkürtes Betriebsvermögen). Dies gilt unabhängig von der Gewinnermittlungsart, d. h. sowohl für Bilanzierende als auch für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln (z. B. Freiberufler).[1]
Der Bundesfinanzhof[2] hatte entschieden, dass der Gewinn aus dem Verkauf eines PKW, der dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet wurde, in voller Höhe der Einkommensteuer zu unterwerfen ist.
Im Streitfall wurde ein PKW, der zu 25 % betrieblich (freiberuflich) und zu 75 % für private Zwecke genutzt wurde, in vollem Umfang dem Betriebsvermögen zugeordnet. Trotz der jährlichen Nutzungsentnahme von 75 % sah das Gericht weder Gründe für eine anteilige Kürzung des Veräußerungserlöses bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns noch für eine gewinnmindernde Korrektur des Veräußerungsgewinns in Höhe der auf die private Nutzung entfallenden Abschreibungen.
Der Bundesfinanzhof begründete dies damit, dass die Besteuerung der Nutzungsentnahme unter Berücksichtigung der Abschreibungen in keinem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Bemessung des Veräußerungsgewinns steht, da es sich um unterschiedliche Vorgänge handelt, die getrennt zu betrachten sind. Im Streitfall hatte der Freiberufler Beschwerde gegen diese Entscheidung beim Bundesverfassungsgericht eingelegt. Die Beschwerde ist nicht angenommen worden. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist damit rechtskräftig.[3]
[1] Siehe R 4.2 Abs. 1 EStR. Besonderheiten gelten bei Grundstücken.
[2] BFH-Urteil vom 16.06.2020 VIII R 9/18 (BStBl 2020 II S. 845).
[3] BVerfG-Beschluss vom 17.08.2023 2 BvR 2161/20.