Unterhaltsaufwendungen: Geringes Vermögen der unterhaltenen Person
Unterhaltsleistungen für gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (z. B. Eltern oder Kinder) oder für Personen, denen zum Unterhalt bestimmte öffentliche Mittel gekürzt werden (z. B. der unverheiratete Partner), können im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigt werden. Die Leistungen sind bis zur Höhe des Grundfreibetrags (2023: 10.908 Euro, 2024: 11.604 Euro) abzugsfähig.[1] Voraussetzung ist zudem, dass kein Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag für die unterstützte Person besteht. Eigene Einkünfte und Bezüge des Empfängers, die den Betrag von 624 Euro im Jahr übersteigen, sowie Ausbildungshilfen (z. B. BAföG oder Stipendien) mindern den Höchstbetrag.[2]
Darüber hinaus ist Voraussetzung, dass die unterhaltene Person nur ein geringes Vermögen besitzt; ein angemessenes Hausgrundstück bleibt dabei unberücksichtigt.[3] Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist darunter Vermögen bis zu einem gemeinen Wert (Verkehrswert) von 15.500 Euro zu verstehen;[4] die Höhe ist jedoch seit 1975 unverändert.
Der Bundesfinanzhof[5] hat jetzt über die Angemessenheit der Wertgrenze und über die Ermittlung des geringen Vermögens entschieden. Das Gericht sah die Vermögensgrenze noch als angemessen an, da das Schonvermögen im Streitjahr 2019 noch deutlich oberhalb des steuerlichen Grundfreibetrags (2019: 9.168 Euro, 2024: 11.604 Euro) liegt und auch nicht den sog. „Notgroschen“ von 10.000 Euro i. S. des Zivil- und Sozialrechts unterschreitet.[6]
Zur Ermittlung der Höhe des zu berücksichtigenden Vermögens entschied das Gericht, dass angesparte und noch nicht verbrauchte Unterhaltsleistungen grundsätzlich erst nach Ablauf des Kalenderjahrs ihres Zuflusses zu (abzugsschädlichem) Vermögen werden. Ende Dezember erhaltene Unterhaltszahlungen für Januar sind daher als regelmäßig wiederkehrende Einnahme i. S. von § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG erst im Folgejahr zu berücksichtigen.
[1] Übernommene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge der unterhaltenen Person sind zusätzlich zum Höchstbetrag zu berücksichtigen.
[2] Vgl. § 33a Abs. 1 EStG.
[3] Siehe § 33a Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 EStG.
[4] R 33a.1 Abs. 2 Satz 3 EStR.
[5] BFH-Urteil vom 29.02.2024 VI R 21/21.
[6] BGH-Beschluss vom 07.08.2013 XII ZB 269/12.