Umsatzsteuersatz bei Nebenleistungen zur Beherbergung

Umsatzsteuersatz bei Nebenleistungen zur Beherbergung

Die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung von Gästen in Hotels, Pensionen usw. sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen unterliegen gem. § 12 Abs. 1 Nr. 11 UStG dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Das gilt jedoch nicht für (Neben-)Leistungen zur Beher­bergung, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind; hierfür ist der Regelsteuersatz von 19 % anzuwenden. Das bedeutet, dass für Nebenleistungen wie Frühstück und die Bereitstellung von Parkplätzen, WLAN, Fitness- und Wellness­einrichtungen usw. 19 % Umsatzsteuer abzuführen sind, auch wenn dafür kein besonderes Entgelt in der Rechnung ausgewiesen wurde. In diesem Fall ist der Nebenleistungsanteil zu schätzen.[1]

Dieses Aufteilungsgebot widerspricht allerdings dem umsatzsteuerrechtlichen Grundsatz, dass eine Neben­leistung das Schicksal der Hauptleistung teilt.[2] Danach würden auch die Nebenleistungen bei einer Beher­bergung dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegen.

Der Bundesfinanzhof[3] hat Zweifel, ob das Aufteilungsgebot bei Beherbergungsleistungen mit EU-Recht ver­einbar ist, und hat deshalb den Europäischen Gerichtshof zwecks Klärung angerufen.



[1]    Vgl. dazu Abschn. 12.16 Abs. 11 und Abs. 12 UStAE.

[2]    Siehe dazu Abschn. 3.10 Abs. 5 UStAE.

[3]    Siehe BFH-Beschlüsse vom 10.01.2024 XI R 11/23, XI R 13/23 und XI R 14/23.

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