Keine doppelte Haushaltsführung bei Hauptwohnsitz in der Nähe des Beschäftigungsorts
Notwendige Mehraufwendungen, die wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, können als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgezogen werden (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Dazu gehören u. a. die Miete für die Wohnung am Beschäftigungsort und in den ersten 3 Monaten auch Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand. Erforderlich ist, dass außerhalb des Orts der ersten Tätigkeitsstätte ein eigener Hausstand und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte eine Wohnung unterhalten wird.
Eine Mindestentfernung des eigenen Hausstands von der ersten Tätigkeitsstätte sieht das Gesetz zwar nicht vor; eine berufliche Veranlassung für den Zweitwohnsitz wird aber regelmäßig verneint, wenn die Arbeitsstätte innerhalb einer Stunde vom Hauptwohnsitz erreicht werden kann.[1] Wie das Finanzgericht Münster[2] jetzt entschieden hat, kommt es dabei nicht darauf an, dass die Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwar zwei Stunden täglich beträgt, die erste Tätigkeitsstätte aber nur 30 km vom ersten Wohnsitz entfernt liegt und mit dem PKW auch im Berufsverkehr in ca. 50 Minuten zu erreichen ist. Die Aufwendungen für eine näher am Beschäftigungsort gelegene Zweitwohnung wurden daher als privat veranlasst angesehen und nicht zum Abzug zugelassen.
[1] BFH-Urteil vom 16.11.2017 VI R 31/16 (BStBl 2018 II S. 404).
[2] FG Münster vom 06.02.2024 1 K 1448/22 E (EFG 2024 S. 947).