Jahressteuergesetz 2024: Neues Mobilitätsbudget
Der Regierungsentwurf für ein Jahressteuergesetz 2024 enthält eine Vielzahl von Einzelmaßnahmen, die überwiegend technischen Charakter haben. Inhaltlich hervorzuheben ist insbesondere die neue Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets.[1]
Durch diese Regelung sollen Arbeitgeber die Möglichkeit erhalten, die Lohnsteuer auf ein Mobilitätsbudget für die außerdienstliche Nutzung von Mobilitätsleistungen in Form eines Sachbezugs oder eines Zuschusses pauschal mit 25 % zu erheben. Dies gilt aber nur, soweit das Mobilitätsbudget zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung ist auf einen Höchstbetrag von 2.400 Euro im Kalenderjahr begrenzt.
Beim Mobilitätsbudget steht die kurzfristige, gelegentliche und bedarfsgerechte Bereitstellung verschiedener Mobilitätsformen an Arbeitnehmer im Vordergrund. Begünstigt sind Fortbewegungsmöglichkeiten wie beispielsweise E-Scooter, die gelegentliche Inanspruchnahme von Car-Sharing-, Bike-Sharing- sowie sonstige Sharing-Angebote und Fahrtdienstleistungen. Der Erwerb von Einzelfahrkarten, Zeitkarten und Ermäßigungskarten für den Bus- und Bahnverkehr fällt ebenfalls unter die Neuregelung.
Die dauerhafte und nicht nur gelegentlichen Nutzung von Kraftfahrzeugen (z. B. auf Dauer ausgelegte Mietwagen-, Leasing- oder Abo-Modelle) ist ausgeschlossen. Dies gilt ebenso für Luftfahrzeuge, private Kraftfahrzeuge der Arbeitnehmer und den Arbeitnehmern dauerhaft auch zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Kraftfahrzeuge. Die Regelungen zur sog. Dienstwagenbesteuerung[2] bleiben unverändert.
Die neue Pauschalbesteuerung ist nur dann zulässig, wenn nicht bereits eine Pauschalbesteuerung des Sachbezugs oder Zuschusses nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG erfolgt. Beide Regelungen sind jeweils nur alternativ anwendbar. Das gilt sinngemäß auch für die Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG. Hier können die beiden Regelungen jeweils nur alternativ angewendet werden.
[1] Siehe § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 EStG n. F.
[2] Siehe § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 5 EStG.