Doppelte Haushaltsführung in Wegverlegungsfällen – Mitbewohnen des Elternhauses
Wird aus beruflichen Gründen am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung unterhalten, können die Kosten hierfür als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben berücksichtigt werden.[1] Eine doppelte Haushaltsführung aus beruflichem Anlass liegt auch vor, wenn aus privaten Gründen der Haupthausstand vom Beschäftigungs-ort wegverlegt wird[2] – z. B. um mit dem Lebenspartner zusammenzuziehen oder bei Bezug einer größeren Familienwohnung – und weiterhin eine Wohnung am Beschäftigungsort unterhalten wird.
Das Finanzgericht Köln[3] hatte über die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung zu entscheiden, bei der die Familie unter der Woche weiterhin mit der Steuerpflichtigen zusammen an ihrem Beschäftigungsort lebte und sich der neue (Haupt-)Hausstand im Haus der (pflegebedürftigen) Eltern befand. Es handelte sich um den Heimatort beider Ehepartner; auch war die Klägerin Eigentümerin des Hauses, den Eltern war je-doch ein lebenslanges Wohnrecht am gesamten Objekt eingeräumt worden.
Das Ehepaar konnte nicht nachweisen, dass der Lebensmittelpunkt der Familie am Wohnort der Eltern lag. Hinsichtlich des sozialen Bezugs wurde hauptsächlich auf die sozialen Kontakte zu den Eltern bzw. Groß-eltern und anderen Verwandten verwiesen. Zudem war nicht nachvollziehbar, warum die (schulpflichtigen) Kinder einen näheren sozialen Bezug zu diesem Wohnort haben sollten. Allein die Betreuung und Pflege der Eltern bzw. Schwiegereltern in deren Haus führte nicht dazu, dass durch den damit verbundenen häufigeren Aufenthalt der Haupthausstand dorthin verlegt wurde.
Auch aus der Wohnsituation ergab sich nichts anderes, denn die Wohnung am Beschäftigungsort war der Wohnsituation im Elternhaus überlegen, da die dort genutzten Räumlichkeiten kleiner waren und es sich nicht um eine abgeschlossene Wohnung handelte.
Da die doppelte Haushaltsführung bereits aufgrund des fehlenden Lebensmittelpunkts am weiteren Haus-stand verneint wurde, prüfte das Gericht nicht, ob die Voraussetzung der finanziellen Beteiligung[4] am gemeinsamen Haushalt mit den Eltern durch die Übernahme der Renovierungskosten erfüllt war, zu deren Tragung sich die Klägerin im Übertragungsvertrag verpflichtet hatte.
[1] Vgl. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG.
[2] BFH-Urteil vom 05.03.2009 VI R 58/06 (BStBl 2009 II S. 1012); BMF-Schreiben vom 10.12.2009 – IV C 5 – S 2352/0 (BStBl 2009 I S. 1599).
[3] FG Köln vom 22.06.2023 11 K 3123/18 (EFG 2023 S. 1753).
[4] BFH-Urteil vom 12.01.2023 VI R 39/19 (BStBl 2023 II S. 747); vgl. Informationsbrief Juli 2023 Nr. 5.