Betriebsveranstaltungen: Pauschalversteuerung und Teilnehmerkreis
Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer anlässlich einer Betriebsveranstaltung (z. B. Som-merfest, Weihnachtsfeier) gehören nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, sondern können unter bestimmten Voraussetzungen steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben, soweit
• die Zuwendungen (z. B. für Speisen, Getränke, Raumkosten und künstlerische Darbietungen) den Freibetrag von 110 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer (ggf. unter Zurechnung der anteiligen Zuwendungen an eine Begleitperson) nicht übersteigen und
• nicht mehr als zwei Betriebsveranstaltungen jährlich durchgeführt werden.
Darüber hinaus ist Voraussetzung für die Steuerbefreiung, dass die Teilnahme allen Angehörigen des Betriebs bzw. eines Betriebsteils offensteht.[1]
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann der Arbeitgeber den sich daraus insoweit ergebenden Arbeitslohn regelmäßig pauschal mit 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag der Lohnsteuer unterwerfen; das gilt auch für die den Freibetrag überschreitenden Aufwendungen.[2]
Handelt es sich um eine Veranstaltung nur für einen beschränkten Teilnehmerkreis (z. B. für Vorstände oder Führungspersonal) und entsteht deshalb steuerpflichtiger Arbeitslohn, war unklar, ob auch in diesen Fällen eine Pauschalversteuerung möglich ist.[3]
Der Bundesfinanzhof[4] hat hierzu jetzt entschieden, dass gleichwohl eine Pauschalversteuerung mit 25 % in Betracht kommt. Nach Auffassung des Gerichts fordert der Wortlaut des Gesetzes (lediglich) „eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter“.[5] Ein Offenstehen der Veranstaltung für alle Mitarbeiter wird nicht als Tatbestandsmerkmal für das Vorliegen einer Betriebsveranstaltung vorgeschrieben. Dieses Merkmal steht nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs ausschließlich in Verbindung mit der Gewährung des Freibetrags in Höhe von 110 Euro. Kommt bei einer Veranstaltung mit einem beschränkten Teilnehmerkreis aus diesem Grund ein Freibetrag nicht in Betracht, ist gleichwohl eine Pauschalversteuerung der Zuwendungen zulässig.
Ergibt sich im Zusammenhang mit einer Betriebsveranstaltung steuerpflichtiger Arbeitslohn (z. B. beim Überschreiten des Freibetrags von 110 Euro oder wenn kein Freibetrag in Betracht kommt) und wird dieser pauschal versteuert, bleiben die Zuwendungen regelmäßig beitragsfrei in der Sozialversicherung.[6]
Das Bundessozialgericht[7] hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass entsprechende Zuwendungen dagegen beitragspflichtig sind, wenn die Pauschalversteuerung nicht im zeitlichen Zusammenhang mit der Entgeltabrechnung steht, sondern erst erheblich später erfolgt.
Im Streitfall erfolgte die Pauschalversteuerung erst über ein halbes Jahr nach der Entgeltabrechnung im März des Folgejahres. Dies sei – so das Gericht – beitragsrechtlich unzulässig, da die pauschale Besteuerung hierfür tatsächlich spätestens bis Ende Februar des Folgejahres (siehe § 41b Satz 4 EStG) durchgeführt werden muss.[8]
[1] § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG sowie zum Teilnehmerkreis BMF-Schreiben vom 14.10.2015 – IV C 5 – S 2332/15/10001 (BStBl 2015 I S. 832), Tz. 4 Buchst. b.
[2] Siehe § 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG: Pauschalversteuerung von „Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen“.
[3] Verneinend hierzu FG Köln vom 27.01.2022 6 K 2175/20 (EFG 2022 S. 874).
[4] BFH-Urteil vom 27.03.2024 VI R 5/22.
[5] Siehe § 19 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG.
[6] § 1 Abs. 1 Nr. 3 Sozialversicherungsentgeltverordnung.
[7] Bundessozialgericht vom 23.04.2024 B 12 BA 3/22 R.
[8] Vgl. dazu auch die Besprechung der Sozialversicherungs-Spitzenorganisationen vom 20.04.2016.